Pilatesübungen im Pilates Studio

In barer Münze Bonus

Ob Vorsorgeuntersuchungen für die Kleinsten, Ihr Besuch im Fitnessstudio oder die Raucherentwöhnung: Sie möchten einen weiteren Schritt in Richtung Gesundheitsförderung gehen? Dann unterstützen wir Sie gerne dabei und honorieren Ihr Gesundheitsbewusstsein. Mit unserem Bonusprogramm IKKbonus sammeln Sie für unterschiedliche Gesundheits- und Vorsorgeinitiativen Boni. Der gesammelte Bonus wird einmal jährlich ausgezahlt.

Digitaler Kundenservice

Jetzt alles online erledigen!

  • App installieren
  • schnell & einfach registrieren
  • Anliegen online erledigen
mehr erfahren

 

Alles, was Sie dafür machen müssen: Ihr Bonusheft sorgfältig führen und dann ab dem 01. April des Folgejahres bei uns einreichen. Nutzen Sie unser Bonusprogramm und informieren Sie sich auf den nächsten Seiten darüber, wie Sie Ihre Krankenkasse auf dem Weg zu mehr Gesundheit und Fitness unterstützt.

Noch kein Mitglied bei der IKK BB ? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Krankenkasse wechseln können.

Steuerrechtlicher Hinweis bei Bonuszahlungen

Über die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge entscheidet Ihr Finanzamt. Gleiches giltgrundsätzlich für Bonuszahlungen. Wir haben keinen Einfluss auf die Festlegungen des Bundesministeriums der Finanzen und sind bei der Übermittlung daran gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Finanzamt – insbesondere bei Bonuszahlungen – möglicherweise im Einzelfall abweichend verfährt. Für Bonuszahlungen gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von jährlich 150 Euro. Eine Übermittlung an Ihr Finanzamt erfolgt lediglich für die über dem Freibetrag liegenden Beträge.

Bonuszahlungen: Was es beim Thema Krankenversicherung und Steuererklärung zu beachten gilt

Mit Bonusprogrammen möchte die IKK BB ihre Versicherten motivieren, ihre Gesundheit zu fördern. Wer regelmäßig gezielte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung unternimmt, wird mit einer Bonuszahlung belohnt. Strittig war seit einiger Zeit, ob solche Bonuszahlungen von den gezahlten Beiträgen steuerlich in Abzug zu bringen sind. Nun liegt eine weitere abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.05.2020 unter dem Aktenzeichen X R 16/18 dazu vor, nach der Bonuszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Erstattungen von Beiträgen zu werten sind.

Leitsatz des Urteils:

„Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V

gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch

bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde

Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme

zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise

ausgeglichen wird.“

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.05.2020 

Bisher haben die Bonuszahlungen der IKK BB die steuerlichen Sonderausgaben der Versicherten gemindert, sich also im Ergebnis steuerrechtlich für den Empfänger finanziell nachteilig ausgewirkt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 16.12.2021 an die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.05.2020, Aktenzeichen X R 16/18 konkret umgesetzt.

Darin wird mitgeteilt, dass Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V sind, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.

Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern.

Eine Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Aus Vereinfachungsgründen wird künftig somit davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV und damit keine Beitragserstattungen darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags grundsätzlich eine Beitragsrückerstattung vor.

Etwas anderes gilt nur, soweit der Nachweis erbracht wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen beruhen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind. In diesen Fällen handelt es sich auch bei einer den Freibetrag übersteigenden Bonuszahlung um eine Leistung der Krankenkasse, die sich steuerrechtlich nicht auswirkt. Diese Regelung gilt zunächst für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.

Der beschriebene Freibetrag in Höhe von 150 Euro erhält nicht nur der Steuerpflichtige, vielmehr gilt die versicherungsrechtliche Einordnung im Sinne des SGB V. Bonuszahlungen für familienversicherte Teilnehmer an Bonusprogrammen sind zwar unverändert dem Stammversicherten zuzuordnen; gleichwohl ist in der Folge auch Familienversicherten der Freibetrag einzuräumen.

Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 16.12.2021

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass von der IKK BB als gesetzliche Krankenkasse keine weitergehende Beratung über die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen erfolgen kann.

Nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu genannten Festlegungen des Bundesfinanzministeriums melden wir die im Kalenderjahr gezahlten und erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dem Finanzamt. Es gilt ausschließlich der Zeitpunkt der Zahlung (steuerliches Zuflussprinzip). Unerheblich ist, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet wurden. Dies gilt auch für Bonus-und Prämienzahlungen der IKK BB, mit Ausnahme des Wahltarifes Krankengeld.

Eine Einwilligung in die Datenübermittlung ist für Zeiten ab 2019 nach dem Einkommensteuergesetz nicht mehr vorgesehen.

Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob Sie steuerpflichtige Einkünfte erzielen,

  • für Versicherte, die ihre Beiträge selbst zahlen, zum Beispiel freiwillig Versicherte, durch uns
  • für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
  • bei Rentnern durch den Rentenversicherungsträger

Ausnahme Hinweis: Für eine professionelle Zahnreinigung zahlt die IKK BB einen Zuschuss von 40 Euro pro Kalenderjahr, aber nicht mehr als Bonus, sondern als Erstattung gegen Vorlage der Rechnung vom Zahnarzt. Diese Erstattungen mindern nicht mehr Ihre Sonderausgaben und werden nicht der Finanzverwaltung gemeldet.

To top