Krankenversicherung Für Beamte

Sie sind bzw. waren unmittelbar vor dem Beginn Ihrer Beamtentätigkeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann versichern wir Sie auch gerne als Beamter oder Beamtin bei der IKK BB. Diese Möglichkeit besteht sowohl bei der Fortführung Ihrer Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse, als auch im Rahmen eines Krankenkassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung als neues freiwilliges Mitglied der IKK BB.

Die Antragsformulare zur freiwilligen Versicherung stehen Ihnen hier zur Verfügung:

ZuM Antragsformular

Alternativ kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne auch vorab:

Kontakt

WICHTIG: Für Beamte oder Beamtinnen, die bereits über eine private Krankenversicherung abgesichert sind, besteht jedoch aktuell ein solches Zugangsrecht nicht.

Häufig gestellte Fragen zur Versicherung für Beamte

Ihre Beiträge berechnen wir aus Ihren beitragspflichtigen Einnahmen und berücksichtigen Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dazu zählen insbesondere die Bruttoeinnahmen aus Ihrem Dienstverhältnis. Auch Einmalzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld), welche neben Ihren laufenden Einnahmen (monatliche Bezüge) gewährt werden, müssen im Rahmen der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.

Die Krankenversicherungsbeiträge berechnen wir unter Berücksichtigung Ihrer sämtlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Je nach Einkommensart werden dabei unterschiedliche Beitragssätze angesetzt.

Der ermäßigte Beitragssatz von 14 % zzgl. unseres Zusatzbeitrages, wird beispielsweise für folgende Einkunftsarten angesetzt:

  • Beamtenbezüge,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. unseres Zusatzbeitrages wird beispielsweise für folgende Einkunftsarten angesetzt:

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge

Haben Sie weitere Einkunftsarten und möchten Sie den dafür maßgeblichen Beitragssatz in Erfahrung bringen, melden Sie sich einfach bei uns. Wir beraten Sie gern dazu.

Die Pflegeversicherungsbeiträge berechnen wir ebenfalls unter Berücksichtigung Ihrer sämtlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei ist der Beitragssatz nicht von der jeweiligen Einkommensart abhängig. Der Beitragssatz richtet sich jedoch nach Ihren persönlichen Voraussetzungen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,4 %. Aufgrund Ihrer Beamtentätigkeit haben Sie jedoch Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Daher zahlen Sie nur den halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung, also 1,7 %.

Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,6 %. Dieser Zuschlag fällt bei Erfüllung der Voraussetzungen jedoch voll an. Eine Halbierung des Beitragszuschlages findet nicht statt.

Bei Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren ist ein Beitragsabschlag zu berücksichtigen. Dieser beträgt für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren jeweils 0,25 Prozentpunkte.

Somit ergibt sich für Sie folgender Beitragssatz nach Anzahl der Kinder zur Pflegeversicherung:

Anzahl Kinder gesamt

PV-Beitragssatz

  • keine Kinder bei Mitglied über 23 Jahre
  • 1 Kind (Alter egal)
  • 2 Kinder unter 25 Jahre
  • 3 Kinder unter 25 Jahre
  • 4 Kinder unter 25 Jahre
  • 5 Kinder (und mehr) unter 25 Jahre
  • 2,30 % (inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 %)
  • 1,70 % (regulärer Beitragssatz)
  • 1,45 % (1 Abschlag)
  • 1,20 % (2 Abschläge)
  • 0,95 % (3 Abschläge)
  • 0,70 % (4 Abschläge)

In einigen Bundesländern wurde die Wahlmöglichkeit einer pauschalen Beihilfe geschaffen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr die Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung dazugibt.

Diese Wahlmöglichkeit besteht unter anderem in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Hamburg, Thüringen, Bremen und Baden-Württemberg. Sofern Sie Ihre Beamtentätigkeit in einem anderen Bundesland ausüben, empfehlen wir Ihnen sich direkt mit Ihrem Dienstherrn in Verbindung zu setzen.

Auch bezüglich der konkreten Umsetzung zum Erhalt dieser pauschalen Beihilfe wenden Sie sich bitte direkt an Ihren jeweiligen Dienstherrn. Der Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe ist nicht bei der IKK BB zu stellen.

Einen Zuschuss des Dienstherrn zur Pflegeversicherung gibt es aktuell nicht.

Sofern Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können grundsätzlich Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden.

In der privaten Krankenversicherung gibt es hingegen keine Möglichkeit einer kostenfreien Mitversicherung der Familie. Heißt, für jedes Familienmitglied sind ebenfalls Beiträge an die private Krankenversicherung zu zahlen.

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