Für einige Leistungen zahlen gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil, so genannte Zuzahlungen. Damit aber niemand zu stark belastet wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengefasst.
Für einige Leistungen zahlen gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil, so genannte Zuzahlungen. Damit aber niemand zu stark belastet wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen.
Die Höhe der Zuzahlungen, die Versicherte leisten müssen, sind begrenzt: In einem Jahr auf 2 % der Bruttoeinnahmen. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Oberhalb dieser Grenze übernimmt die IKK Ihre Kosten für alle Zuzahlungen, zum Beispiel für Arznei- und Heilmittel.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit. Ausgenommen davon sind lediglich die Zuzahlungen für Fahrkosten. Auch die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind zuzahlungsfrei.
Für schwerwiegend chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen begrenzt. Als schwerwiegend chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:
Wenn dies auf Sie zutrifft und Ihre Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres 1 % der Bruttoeinnahmen übersteigen, wenden Sie sich an Ihre IKK. Sie prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Die IKK übernimmt dann für das restliche Kalenderjahr alle weiteren Zuzahlungen.
Hier finden Sie den Antrag für die Teilweise Befreiung von Zuzahlungen.
Bitte beachten Sie dazu:
Um die tatsächlichen Einnahmen zu berechnen, werden die Einkünfte aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet, und zwar neben dem Gehalt, einschließlich Weihnachtsgeld, zum Beispiel auch Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Mieteinnahmen.
Freibeträge
Davon werden Freibeträge für einen Ehepartner oder einen Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz und für jedes Kind abgezogen. Die Freibeträge werden jährlich angepasst und sind an die sog. Bezugsgröße bzw. Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz gekoppelt. Die Grenze von 2 bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen wird anschließend aus diesen Angaben berechnet.
Berechnen Sie hier Ihre Werte Zuzahlung und Eigenanteil