Im Ansatz eine gute Sache ...

Die gute Nachricht: Das geplante Terminservice- und Versorgungsgesetz, kurz TSVG, soll ab April 2019 die ambulante Versorgung gesetzlich versicherter Patienten spürbar verbessern. Kleiner Wermutstropfen dabei: Mehr ärztliche Leistungen und Services und sehr viele zusätzliche Regelungen im Gesetz kosten sehr viel Geld.

Das Gesundheitsressort der Großen Koalition bleibt aktiv: Nach dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) und dem Sofortprogramm Pflege (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG), wendet sich Gesundheitsminister Jens Spahn nun der ambulanten Versorgung zu:

34 % der Kassenpatienten warteten 2017 länger als drei Wochen auf einen Facharzttermin. Quelle: Umfrage KBV

Versorgung ohne Wartezeit?

Gesetzlich versicherte Patienten sollen einen gleichwertigen Zugang zu Facharztterminen in akzeptabler Frist bekommen, Wartezeiten in den Arztpraxen grundsätzlich kürzer werden. Als Gegenmittel zur „Zweiklassenmedizin“ formuliert das neue Gesetz klare Forderungen, vor allem an Ärzte und deren Verbände:

  • Längere Sprechzeiten: Statt bisher 20 sollen mindestens 25 Sprechstunden pro Woche in den Arztpraxen Pflicht werden.
  • Mehr „offene“ Sprechstunden: Mindestens fünf Stunden pro Woche sollen Patienten auch ohne Termin zum (Fach-)Arzt kommen können.
  • Schnellere (Fach-)Arzttermine für GKV-Versicherte: Terminservicestellen der Ärzteschaft und die Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116 117) sollen gemeinsam an 365 Tagen rund um die Uhr Haus-, Kinder- und Facharzttermine vermitteln.

Das TSVG stellt zudem Weichen für eine bessere Versorgung in ländlichen Gebieten: 

  • Ärzte, die sich in unterversorgten Regionen niederlassen, erhalten finanzielle Anreize hierfür, und sollen in ihrer „Landarztpraxis“ über einen Förderzeitraum von 10 Jahren sicher planen können.
  • Fehlt es an Interessenten, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen eigene Angebote einzurichten, z.B. Praxen, Patientenbusse oder digitale Sprechstunden.
  • Arztnetze können künftig in unterversorgten Gebieten medizinische Versorgungszentren (MVZ) gründen.

„Im Ansatz eine gute Sache“, findet Uwe Ledwig, IKK-Verwaltungsratsvorsitzender der Versichertenseite. „Das sind wichtige Schritte zu einer abgestimmten, sektorenübergreifenden Akutversorgung. Das TSVG sorgt zudem für die längst überfällige Aufwertung gesetzlich Versicherter in den Arztpraxen und fördert die sprechende Medizin.“

Wer trägt die Kosten?

Die Kehrseite der Medaille: Zusätzliche Leistungen kosten viel Geld. So sollen die Ärzte von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) für jede im Gesetz angeführte Dienstleistung gesondert bezahlt werden, zusätzlich zum vereinbarten Budget. Das allein summiert sich laut GKV-Spitzenverband auf Mehrkosten von rund 775 Millionen Euro pro Jahr für die Beitragszahler.

Mehr noch: Vom ersten Entwurf bis zur aktuellen Fassung ist das TSVG gewachsen. Immer neue Änderungsanträge umfassen inzwischen viele Regelungen jenseits des Gesetzeskerns: So hatten die Kassen zum Beispiel für 2019 für Heilmittel (Physio-, Ergotherapeuten und Podologen/Logopäden) Preissteigerungen von 750 Mio. Euro eingeplant. Durch Regelungen im TSVG für die Berufsgruppe wurden daraus rund 2 Mrd. Euro, also ungeplante Mehrkosten von ca. 1,2 Mrd. Euro pro Jahr.

„Durch das Gesetz könnten am Ende rund 2,7 Mrd. Euro Mehrkosten pro Jahr auf die Krankenkassen zukommen. Das sind beitragsrelevante Ausgabensteigerungen!“ Quelle: GKV-Spitzenverband

Die vorläufige Zwischenbilanz aus IKK-Sicht: Ja, das Gesetz kann die ambulante Versorgung in einigen wichtigen Bereichen verbessern helfen. Durch das Füllhorn an außerbudgetären Honoraren für Ärzten und viele weitere Interessengruppen wird die Finanzierung des TSVG in den kommenden Jahren aber zur schweren Bürde für die gesetzlichen Beitragszahler werden.

Zumal nicht nur das TSVG Milliarden kosten wird, sondern auch die ja sinnvolle Stärkung des Pflegepersonals zulasten der GKV finanziert werden soll: Schon in diesem Jahr müssen die Beitragszahler der GKV hierfür weitere 1,2 Mrd. Euro zusätzlich aufbringen. 

„Omnibus“-Gesetz TSVG

Neben dem Gesetzeskern trifft das TSVG viele weitere Regelungen, u.a.*:

  • Die elektronische Patientenakte: muss ab 1.1.2021 jedem Patienten von seiner Krankenkasse angeboten werden.
  • Der Festzuschuss für Zahnersatz steigt ab 2021 von 50 auf 60 Prozent. Mehrkosten pro Jahr: 700 Mio. Euro.
  • Neu: Impfanspruch für Versicherte mit HIV-Risiko auf Kassenkosten.
  • Erweiterter Anspruch auf künstliche Befruchtung, wenn Erkrankung zur Unfruchtbarkeit führen kann. - Regelung der Kostenübernahme für Präimplantationsdiagnostik.
  • Die ambulante Pflege wird um soziale Betreuung erweitert, also Haushaltshilfe, Gespräche, Begleitung, Spaziergänge und weiteres.
  • Versorgung mit Impfstoffen (z.B. bei Grippe) wird stärker gegen Engpässe abgesichert.
  • Die Vorstandsgehälter in kassenärztlichen Verbänden und bei Kassenverbänden werden auf Bundesebene bis 2027 festgeschrieben.
  • Neubewertung der Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bei der Entscheidung über neue Therapien in der Regelversorgung. (Beispiel: Liposuktion/Fettabsaugung)

*vgl. FAZ v. 27.09.18

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