Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse der IKK BB unterstützt, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren (sogenannte Kombinationsleistung).

Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse der IKK BB maximal 1.612 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft oder Verpflegung müssen selbst gezahlt werden.

Dieser Betrag kann durch maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Anspruch auf Kurzzeitpflege auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.

Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege hälftig weitergezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegeldbetrag, der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege gezahlt wurde.

Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person – Angehörige, Freunde oder Nachbarn – beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung die Ersatzpflege übernehmen.

Bei jungen Pflegebedürftigen bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einer neuen Leistung kombiniert, das sogenannte Entlastungsbudget.

Die Beträge der Verhinderungspflege (1.612 Euro) und der Kurzzeitpflege (1.774 Euro) können als ein Gesamtbudget von 3.386 Euro flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.

Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.

Die Höchstdauer der Verhinderungspflege umfasst 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr.

Das hälftige Pflegegeld wird für 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr weitergezahlt.

Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattungsfähig. Für sechs Wochen bedeutet dies den 1,5fachen monatlichen Betrag.

Sind der Ersatzkraft Ausgaben durch Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, können diese bis zu dem Maximalbetrag von 1.612 Euro erstattet werden. Auch der Übertrag aus der Kurzzeitpflege in Höhe von 806 Euro kann für die Erstattung der Fahrkosten und des Verdienstausfalls genutzt werden.

Mit der Bewilligung des Antrages erhält die pflegebedürftige Person einen Abrechnungsbogen. Mit diesem ist sowohl die direkte Auszahlung der entstandenen Kosten an die Ersatzpflegeperson als auch die Erstattung bereits durch die pflegebedürftige Person geleisteter Zahlungen möglich.

Wird die Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegeeinrichtung übernommen, kann eine Erstattung auch direkt an diese erfolgen. Dazu muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann die Einrichtung ihre Leistungen der Pflegekasse direkt in Rechnung stellen, ohne dass die pflegebedürftige Person in Vorleistung treten muss.

Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse der IKK BB die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die bisherige Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert ist, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Das Pflegegeld wird ebenfalls nicht gekürzt. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.

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