Professionell

Pflegeberatung

Versicherte der IKK BB haben die Möglichkeit, eine professionelle Beratung zu Leistungen der Pflege in Anspruch zu nehmen.

Bei der Pflegeberatung der IKK BB erfahren Sie, welche Leistungen die Pflege- und Krankenversicherung für Sie zu erbringen hat, wie Sie die Pflege-Anträge korrekt ausfüllen und wie Sie einen Betreuungsplatz finden.

Folgende Leistungen umfasst eine Pflegeberatung der IKK BB

  • häusliche Krankenpflege
  • Verhinderungspflege
  • Umbaumaßnahmen in der Wohnung
  • Pflegehilfsmittel und vieles mehr.

Kontaktmöglichkeiten und Pflegelotse

Sie möchten eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen? Dann wenden Sie sich am besten direkt an die IKK BB.

Telefonnummer: 030 / 21991 902 bzw. 903

Email: teampv@ikkbb.de

In Pflegestützpunkten beraten Sie geschulte Pflegeberater der IKK BB und anderer Kassen neutral zu allen Fragen der gesetzlichen Pflegekasse und zu weiteren Angeboten für Pflegebedürftige.

Dazu gehören zum Beispiel Fragen:

  • zu den Pflegegraden
  • zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
  • zu Pflegeleistungen zu Hause oder Pflege im Heim
  • zu Regelungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung und vieles mehr.

Brandenburg: Die Öffnungszeiten und Telefonnummern der 19 Pflegestützpunkte erfahren Sie hier: www.pflegestuetzpunkte-brandenburg.de 

In Berlin gibt es in jedem der zwölf Verwaltungsbezirke mehrere Pflegestützpunkte: www.pflegestuetzpunkteberlin.de.

Das qualitätsgesicherte Online-Portal IKK BB Pflegelotse bietet Ihnen und Ihren Angehörigen Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung.

Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. 

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass von Pflegebedürftigkeit betroffene Familien praktische Unterstützung bei der Organisation von Pflege benötigen. Der Pflegelotse bietet daher die Checklisten für "ambulant" und "stationär" in Form eines gut verständlichen Fragebogens an. Die Checklisten helfen, im Pflegefall präzise Fragen in der richtigen Situation zu stellen.

Viele Menschen wollen bis zum Lebensende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, auch wenn sie sehr schwer krank werden und bald sterben müssen. Sie brauchen Hilfe und Unterstützung. Am wichtigsten sind hier die Familie, Freunde und Bekannte. Zusätzlich gibt es die Palliativversorgung. Sie ist gesetzlich geregelt und bietet fachkundige Hilfe.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Palliativversorgung im Land Brandenburg sind in den Broschüren der LAGO (Landesarbeitsgemeinschaft Onkologische Versorgung Brandenburg e.V.) zusammengefasst.

-       Barnim/Uckermark

-       Neuruppin und Umland

-       Potsdam, Brandenburg und Umland

-       Frankfurt (Oder)/Ostbrandenburg

-       Cottbus/Südbrandenburg

Pflegereform 2022

Folgende Änderungen treten ab dem 01. Januar 2022 in Kraft:

Ambulante Pflege (§36 SGB XI):

Die Leistungsbeträge, die Pflegebedürftige pro Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste verwenden können, werden um 5 % erhöht.

Pflegegrad 2 von 689,- € auf 724,- €

Pflegegrad 3 von 1.298,- € auf 1.363,- €

Pflegegrad 4 von 1.612,- € auf 1.693,- €

Pflegegrad 5 von 1.995,- € auf 2.095,- €

Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste werden zukünftig nach Tarif bezahlt. Mit der Erhöhung der Sachleistungsbeträge sollen die erwarteten Kostensteigerungen kompensiert werden.
Aber: Die Pflegegelder für die Pflege durch private Pflegepersonen ändern sich vorerst nicht.

Kurzzeitpflege (§42 SGB XI):

Der Leistungsbetrag, den Pflegebedürftige pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege verwenden können, wird von 1.612,- € auf 1.774,- € erhöht. Unverändert bleibt, dass der für Verhinderungspflege (§39 SGB XI) verfügbare Betrag in voller Höhe für die Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Dadurch erhöht sich der pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege maximal verfügbare Betrag von 3.224,- € auf 3.386,- €

Mitarbeiter der Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden zukünftig nach Tarif bezahlt. Mit der Erhöhung des Kurzzeitpflegebetrages sollen die erwarteten Kostensteigerungen kompensiert werden.
Aber: Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) erhöht sich nicht. Wird ein Teil der nicht genutzten Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen, so bleibt es bei dem bisherigen maximalen Betrag in Höhe von 806,- €. Die Verhinderungspflege kann also weiterhin nur bis zu einem maximalen Betrag von 2.418,- € pro Kalenderjahr genutzt werden.

Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (§43c SGB XI):

Der pflegebedingte Eigenanteil von Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben und Leistungen nach §43 SGB XI erhalten, wird durch die Pflegekasse bezuschusst. Der Zuschuss richtet sich nach der bisherigen Wohndauer des Pflegebedürftigen in einer oder mehreren Pflegeeinrichtungen.

Vom 1. bis einschließlich 12. Monat = 5 %

Vom 13. bis einschließlich 24. Monat = 25 %

Vom 25. bis einschließlich 36. Monat = 45 %

Ab dem 37. Monat = 70 %

Bei der Bemessung der Monate werden auch Teilmonate berücksichtigt, z. B. wenn der Pflegebedürftige am 15. des Monats in die Einrichtung zieht. Die Zahlung erfolgt direkt an die Pflegeinrichtung, so dass dem Pflegebedürftige nur noch sein tatsächlich zu zahlender Eigenanteil durch die Einrichtung berechnet wird.

Übergangspflege im Krankenhaus (§39e SGB V):

Für die Dauer von maximal 10 Tagen je Krankenhausbehandlung haben Pflegebedürftige Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung folgende Leistungen erforderlich sind, aber nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden können:

  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Medizinische Rehabilitation
  • Pflegeleistungen nach SGB XI

Die Übergangspflege im Krankenhaus erfolgt in dem Krankenhaus, in dem der Pflegebedürftige zuvor behandelt wurde. Für die Übergangspflege zahlen Pflegebedürftige pro Kalendertag 10,- € zu. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt, Tage der Krankenhausbehandlung und der medizinischen Rehabilitation werden angerechnet.