Sind bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, müssen zur Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz auch Abzüge für unterhaltsberechtigte, nicht gemeinsame Kinder vorgenommen werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Sofern Sie als freiwillig Versicherter der IKK BB betroffen sind, berücksichtigen wir die nunmehr gesetzliche Änderung mit der nächsten Einkommensanfrage rückwirkend zum 01.08.2021. Gern können Sie sich zu diesem Thema mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Sie gern zur Beitragsermäßigung im Zusammenhang von nicht gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern.
Sofern die Einkünfte Ihres Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund Ihrer eigenen Einkünfte nicht herangezogen werden oder Sie nicht freiwillig krankenversichert sind, also zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert sind, werden die Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners ohnehin nicht berücksichtigt. In solchen Fällen tritt für Sie keine Änderung ein.
Zur Erläuterung nachstehend ein Auszug aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2021/510 vom 19.07.2021:
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder im Verfahren der Anrechnung des Ehegatteneinkommens
Allgemeines
Für die Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der GKV wird nach Maßgabe der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen seines nicht gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Für diese Fälle definiert § 240 Absatz 5 SGB V, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich der Unterhaltsaufwand für Kinder beitragsmindernd auf die Anrechnung des Familieneinkommens auswirkt.
Im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes wird § 240 Absatz 5 SGB V neugestaltet. Hierbei geht es im Wesentlichen um die grundsätzliche Gleichbehandlung der Familien mit gemeinsamen Kindern und der Patchworkfamilien. Künftig findet eine einkommensmindernde Berücksichtigung des Aufwands für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Kindern grundsätzlich unabhängig davon statt, ob es sich um die gemeinsamen Kinder beider Ehegatten oder um die Stiefkinder des Mitglieds handelt. Der Unterhaltsaufwand wird in einer pauschalierten Form in Gestalt eines Absetzungsbetrages auf das Ehegatteneinkommen angerechnet. Bei der Bestimmung der Höhe des Absetzungsbetrages wird zwischen vier Fallgruppen differenziert: gemeinsame Kinder beider Ehegatten versus Stiefkinder des Mitglieds sowie familienversicherte versus nicht familienversicherte Kinder.
Die Neufassung des § 240 Absatz 5 SGB V tritt am ersten Tag des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats (also am 1. August 2021) in Kraft.
Umgang mit Bestandsfällen
Die Neuregelung ist grundsätzlich für alle Beitragsfestsetzungen für die Zeiträume ab dem 1. August 2021 anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um die Neu- oder Bestandsfälle handelt. Dies setzt bei den Bestandsfällen eine vorangeschaltete Einkommensüberprüfung voraus. Im Hinblick auf die kurze Vorlaufzeit für das Inkrafttreten des Gesetzes und die wahrscheinlich fehlenden edv-technischen Möglichkeiten für die Selektion der betroffenen Mitglieder haben wir jedoch keine Bedenken, wenn die Krankenkassen aus Anlass des Inkrafttretens der Neufassung des § 240 Absatz 5 SGB V keine vorgezogene Einkommensüberprüfung für die Bestandsmitglieder vornehmen. Die notwenige Anpassung der Beitragsfestsetzung kann bei der nächsten turnusmäßigen Einkommensüberprüfung stattfinden, es sei denn, das Mitglied verlangt eine frühere Einkommensüberprüfung. Aus den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts ergeben sich hierbei folgende Konsequenzen: Soweit die Neuregelung im Vergleich zu der bisherigen Beitragshöhe zu einer beitragsrechtlichen Besserstellung des Mitglieds führt, ist der Beitrag rückwirkend, frühestens ab dem 1. August 2021, neu festzusetzen. Führt die Neuregelung im Einzelfall hingegen zu einer beitragsrechtlichen Schlechterstellung des Mitglieds, ist der Beitrag abhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides mit Wirkung für die Zukunft anzupassen.
Download: Rundschreiben des GKV zur Erklärung zur Beitragsbemessung zum Ehegatteneinkommen. Bitte beachten Sie hier Punkt 3 (3.1 bis 3.4).