Kompensiert
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie können sich von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen und der Verdienstausfall wird größtenteils durch das Kinderkrankengeld der IKK BB kompensiert.
Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 erweitert
Aufgrund eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.01.2021 sieht das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz für das Kalenderjahr 2021 einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld vor. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft und erweitert den Anspruch im Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens auf 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens auf 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage.
Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
Für diese Fälle können Sie den unten eingefügten Antrag downloaden und nutzen. Sollte Ihnen eine Bescheinigung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung vorliegen, reichen Sie diese Bescheinigung zusammen mit dem Antrag bei Ihrer IKK BB ein (per Post oder bei Ihrem gewohnten Kundenberater).
Weitere Informationen zum Corona-Kindergeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes kann von der IKK BB ausgezahlt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Um Kinderkrankengeld zu beantragen, müssen Sie die Bescheinigung des Arztes über die Notwendigkeit der Betreuung und die Freistellungserklärung Ihres Arbeitgebers bei der IKK BB einreichen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird dann umgehend von uns geprüft. Bei vollständigen Unterlagen zahlt die IKK BB Krankengeld bei Erkrankung des Kindes direkt an Sie aus.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und Elternteil ausgezahlt. Alleinerziehende haben 20 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Erkrankung mehrerer Kinder werden für einen Elternteil maximal 25 Tage und für Alleinerziehende maximal 50 Tage Kinderkrankengeld gezahlt. Bei schwersten Erkrankungen des Kindes, die eine nur noch geringe Lebenserwartung wahrscheinlich machen, wird Kinderkrankengeld unbefristet gezahlt.
Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) bezogen haben, erhalten Sie von uns 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Generell gilt jedoch ein Höchstbetrag