Elterngeld und Co. Versichert in Elternzeit

Krankenversicherung in der Elternzeit: Das müssen Sie wissen

Wenn Nachwuchs ansteht, gibt es unzählige Dinge, um die werdende Eltern sich kümmern müssen.

Damit zumindest die Frage nach der Krankenversicherung kein großes Kopfzerbrechen bereitet, informiert die IKK BB umfassend zum Thema Krankenversicherung in der Elternzeit.

Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt.

Da Sie in dieser Zeit dann nicht arbeiten müssen, beachten Sie jedoch, dass Sie in dieser Zeit auch kein Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Als Ersatz zu Ihrem Lohn haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit Elterngeld zu beantragen.

Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Als Mutter beachten Sie jedoch, dass die Elternzeit und der Mutterschutz nach der Geburt zusammen 3 Jahre betragen.

Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. In diesem Zeitraum können Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit grundsätzlich frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch maximal 24 Monate Elternzeit nehmen.

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern und soll es diesen ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Das Elterngeld schafft demnach einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten.

Für Elterngeld müssen Sie demnach nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Allerdings dürfen Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, solange Sie Elterngeld bekommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld bekommen zu können, und nutzen dazu die Elternzeit.

Elterngeld können Sie ab der Geburt Ihres Kindes bekommen. Basiselterngeld können Sie bis zu 14 Monate, ElterngeldPlus bis zu 28 Monate erhalten. Unabhängig vom Bezug des Elterngeldes stellt sich für Eltern aber auch die Frage nach der Krankenversicherung während der Elternzeit.

Für Eltern, die unmittelbar vor Beginn der Elternzeit pflichtversicherte Arbeitnehmer(innen) in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gilt während der Elternzeit die Versicherungspflicht weiterhin. Sofern die versicherten Personen in dieser Zeit keine anderen Einnahmen beziehen, für die eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, erfolgt die Weiterversicherung beitragsfrei.

Elterngeld gilt in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen und ändert daher nichts an der Beitragsfreiheit. Auch die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung in der Elternzeit, die aufgrund anderer Einkünfte zu zahlen sind, wirkt sich auf das Elterngeld nicht aus.

Sollte für Sie bereits vor der Geburt eines Kindes eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse als Ehepartner bestanden haben, verbleibt es auch nach der Geburt Ihres Kindes bei dieser Versicherung und damit der Beitragsfreiheit.

Der Bezug von Elterngeld wirkt sich rechtlich nicht auf das Familieneinkommen aus und kann daher auch nicht dazu führen, dass die maßbegliche Einkommensgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird.

Sofern die Immatrikulation an der Hochschule aufrecht erhalten bleibt, besteht auch weiterhin eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Hinsichtlich Ihres Leistungsanspruches während der Elternzeit bestehen ebenfalls keinerlei Unterschiede.

Aufgrund Ihrer während der Elternzeit fortbestehenden freiwilligen Mitgliedschaft, besteht für Sie grundsätzlich weiterhin eine Beitragspflicht. Ihre monatlichen Beiträge berechnen sich unverändert aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unter Beachtung der geltenden Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen. Ihr ggf. Elterngeld wird bei der Berechnung Ihrer monatlichen Beiträge jedoch nicht berücksichtigt.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie jedoch auch die Möglichkeit, Ihre freiwillige Mitgliedschaft als beitragsfreie Zeit fortzuführen. Die Voraussetzung dafür ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestünde, Sie demnach nicht die dafür vorgeschriebenen Einkommensgrenzen überschreiten. Das Elterngeld stellt bei der Ermittlung Ihres Gesamteinkommens ebenfalls kein anrechenbares Einkommen dar.

Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit können Elternteile verlieren, wenn sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.

Das trifft in der Regel dann zu, wenn das monatliche Entgelt für diese Tätigkeit höher als 450 Euro (ab 01.10.2022 höher als 520 Euro) ist. Dann besteht für Sie als pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen oder pflichtversicherter Arbeitnehmer eine Beitragspflicht aus Ihrer Beschäftigung.

In Einzelfällen besteht aber auch unter diesen Umständen die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Elternzeit. Dies dann, sofern Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind. Dazu beachten Sie jedoch gern den nachstehenden Punkt.

Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind, behalten diesen Status grundsätzlich auch während der Elternzeit. Das bedeutet, dass sie ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung während der Elternzeit weiter entrichten müssen.

Auch eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten ist in diesem Fall nicht möglich.

Sollten Sie jedoch während der Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausüben und somit nicht mehr die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung überschreiten, tritt für Sie eine Versicherungspflicht ein. Sie haben dann die Möglichkeit, sich bei der IKK BB zu versichern. Melden Sie sich dazu gern bei uns.

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