Aktuelles - Beiträge
- Anpassung IKK BB-Zusatzbeitrag ab 01. Januar
- Neue Beiträge zur Pflegeversicherung seit 01.07.2023
- Beitragsrechtliche Behandlung von Sachbezügen
- Der gesetzliche Mindeslohn steigt 2022 in zwei Stufen
- Ukrainische Kriegsgeflüchtete als Beschäftigte in Deutschland
- Geringfügig Beschäftigte
- Geringfügig Beschäftigte/„Minijob“
- Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)/„Midijob“
- Mindestlohn
- AUSWIRKUNG DES STEIGENDEN MINDESTLOHNES AUF MINIJOBS UND MIDIJOBS
- Die Spitzenverbände der Sozialversicherung informieren:
- Informationen zur Coronakrise
- Hier die vier wichtigsten Neuerungen im Kassenwahlrecht im Überblick
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Neuregelung bei Kassenwechsel
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- SV Meldeportal löst bisherige Ausfüllhilfe sv.net ab
- Meldung Beginn und Ende einer Elternzeit ab 2024
- Elektronischer Abruf der Krankenkasse
- Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
- Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Anpassung IKK BB-Zusatzbeitrag ab 01. Januar
Die aktuelle wirtschaftliche Situation mit den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen führt dazu, dass wir den Zusatzbeitrag ab 01.01.2024 von 1,77 Prozent auf 1,99 Prozent anheben. Der Beitragssatz der IKK BB beträgt insgesamt 16,59 Prozent und der ermäßigte Beitragssatz 15,99 Prozent.
Die Grenzwerte (z.B. die Bemessungsgrenze) zur Krankenversicherung erhöhen sich auch 2024. Die tabellarische Übersicht finden Sie hier .
UMLAGESÄTZE AB 01.01.2024
Erfreulicherweise können wir die Umlagesätze U1 bei Krankheit und U2 bei Mutterschaft zum 01.01.2024 senken.
Die ab Januar geltenden neuen Sätze und weitere Details und News lesen Sie in unserem Infobrief IKK BB betriebsnah (Dezember 2023):
Neue Beiträge zur Pflegeversicherung seit 01.07.2023
Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2023 die Beitragssätze zur Pflegeversicherung erhöht. Neu im Pflegeunterstützungs und-entlastungsgesetz (PUEG) ist auch, dass sich der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder richtet. So werden Abschläge für Familien mit mehreren Kindern während der Erziehungsphase eingeführt. Das PUEG reagiert damit auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022, um kinderreiche Familien künftig mehr als zuvor bei der Erhebung des Pflegeversicherungsbeitrages zu entlasten.
So sehen die Änderungen aus:
- Der Beitragssatz steigt von 3,05 auf 3,4 Prozent.
- Für Kinderlose steigt der Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 Prozent.
- Mehr als ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr führen zu einem Abschlag von je 0,25 Prozentpunkten.
- Der maximale Abschlag ist bei 5 anrechenbaren Kindern erreicht.
- Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Entsprechendes gilt auch bei verstorbenen Kindern.
Beitragssatz nach Anzahl der Kinder
Anzahl Kinder gesamt | PV-Beitragssatz |
keine Kinder bei Mitglied über 23 Jahre 1 Kind (Alter egal) 2 Kinder unter 25 Jahre 3 Kinder unter 25 Jahre 4 Kinder unter 25 Jahre 5 Kinder (und mehr) unter 25 Jahre | 4,00 % (inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 %) 3,40 % (regulärer Beitragssatz) 3,15 % (1 Abschlag) 2,90 % (2 Abschläge) 2,65 % (3 Abschläge) 2,40 % (4 Abschläge) |
- Der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent entfällt dauerhaft mit der Anrechnung eines Kindes.
- Abschläge werden berücksichtigt, solange Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Hat eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt mit Beginn des Folgemonats der bisherige Abschlag.
Beispiel: Max Mustermann hat 3 Kinder. Kind 1 ist 27 Jahre. Kind 2 ist 23 Jahre und Kind 3 ist 20 Jahre alt. Durch Kind 1 entfällt der Kinderlosenzuschlag lebenslang. Zur Ermittlung der Beitragsabschläge aber darf Kind 1 wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr beachtet werden. Danach verbleiben 2 anrechenbare Kinder, sodass ein Abschlag von insgesamt 0,25 Prozentpunkten abgezogen wird. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt hier 3,15 Prozent.
WICHTIG FÜR ARBEITGEBER: Der Abschlag für berücksichtigungsfähige Kinder wird nur vom Arbeitnehmeranteil abgezogen. Der Arbeitgeberanteil am Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab 01.07.2023 unabhängig vom Beitragsanteil des Arbeitnehmers unverändert 1,7 %.
Vereinfachter Nachweis über Elternschaft und berücksichtigungsfähiger Kinder
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren: Es reicht derzeit aus, wenn Ihr Arbeitnehmer Ihnen die Anzahl der unter 25-jährigen Kinder nach Aufforderung mitteilt. Eine erneute Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn Ihnen als Arbeitgeber diese Angabe bereits vorliegt oder bekannt ist. Auf eine Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
Künftiges digitales Nachweisverfahren
U.a., damit die den Beitrag abführenden Arbeitgeber perspektivisch weniger Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder haben, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt und eingerichtet. Sie als Arbeitgeber sollen dann die Wahl erhalten, ob Sie sich Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in Papierform nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten künftig digital abrufen wollen. Wie genau das digitale Verfahren aussehen wird, steht noch nicht fest. Die Arbeiten zur technischen und rechtlichen Umsetzung laufen aber mit
Nachdruck.
Aufbewahrung der Nachweise
Für Prüfungen reicht es aus, wenn sich aus den Personalbzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt. Den Nachweis hierüber muss der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufbewahren. Dies gilt nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb oder nach Wegfall des Beitragsabschlages bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.
So erheben Sie den nach der Kinderzahl gestaffelten Betrag
Die Beitragsabschläge gelten ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen, also bereits ab 1. Juli 2023. Allerdings erfordert die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung bei allen beitragsabführenden Stellen (z. B. den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, Zahlstellen von Betriebsrenten) und auch bei der IKK BB Pflegekasse erheblichen Umstellungs- und Programmieraufwand der Softwaredienstleister. Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an: Er räumt u. a. Arbeitgebern eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 ein, in der die erforderlichen Arbeiten erledigt werden können. Bis dahin zu viel gezahlte Beiträge werden rückwirkend erstattet bzw. können vom Arbeitgeber automatisch zurückgerechnet werden. Hierzu bedarf es grundsätzlich keines gesonderten Erstattungsantrages. Rückrechnungen dürfen aber nur in der Beitragsgruppe zur Pflegeversicherung, Teil P 0001 im Beitragsnachweis erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung des Beitragsnachweises ist nach aktuellem Stand nicht beabsichtigt.
WICHTIG: Erstattungsbeträge sind vom 01.07.2023 an zu verzinsen! Derzeit ist noch unklar, wie die Verzinsung tatsächlich erfolgen soll. Wir empfehlen zurzeit, die weitere Entwicklung hierzu aufmerksam zu verfolgen. Derzeit werden zur „Erstattung zu viel gezahlter Beiträge und Verzinsung von Erstattungsansprüchen“ Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft erstellt.
IKK BB-Tipp
Nutzen Sie bisher eine Dauerbeitragsnachweisung? Dann übermitteln Sie uns bitte ab Juli 2023 eine neue, wegen der grundsätzlichen Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung.
Weitere Details und News lesen Sie in unserem Infobrief IKK BB betriebsnah (Juli 2023):
Beitragsrechtliche Behandlung von Sachbezügen
Änderung bei der beitragsrechtlichen Behandlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährter steuerfreier oder pauschalbesteuerter Entgeltbestandteile
Bisher galt, dass eine zusätzliche und damit möglicherweise beitragsfreie Leistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Entgeltverzicht bzw. einer Entgeltumwandlung zur Sozialversicherung bereits dann vorliegt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Damit ist das sogenannte „Zusätzlichkeitserfordernis“ bisher erfüllt.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.02.2021 (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R) gilt spätestens für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2022 – auch in Bestandsfällen –, dass Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Steht hingegen
- eine Vor- und Nachteilseinräumung durch Entgeltverzicht auf der einen und das ergänzte Leistungsspektrum auf der anderen Seite im Zusammenhang und bilden eine einheitliche Vereinbarung und
- ist aus objektiver Sicht der Vertragsparteien die neue Vergütung nur dann vollständig erfasst ist, wenn sämtliche Entgeltbestandteile zusammengenommen betrachtet werden,
handelt es sich im Beitragsrecht nicht mehr um zusätzliche Leistungen, für die möglicherweise Beitragsfreiheit besteht. Im Ergebnis gelten die Grundsätze im Steuerrecht zum Vorliegen von zusätzlichen Leitungen in der Regel nun auch zur Sozialversicherung.
Betroffen von der Änderung können z. B. vom Arbeitgeber beitragsfrei zur Verfügung gestellte Tankgutscheine oder auch pauschal versteuerte Zuschüsse zu Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit sein.
Die Grundsätze zum steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Absatz 4 EStG) sind somit in der Regel auch im Beitragsrecht anzuwenden. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen zwar steuerrechtlich ein Zusätzlichkeitserfordernis nicht verlangt wird, jedoch dieses ausschließlich zur Sozialversicherung vorgesehen ist. Die Prüfung im Beitragsrecht erfolgt auch in derartigen Fällen entsprechend den steuerrechtlichen Grundsätzen. Abweichungen zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind aber auch künftig nicht völlig ausgeschlossen. Ist zum Beispiel eine steuerliche Auskunft (Anrufungsauskunft) fragwürdig oder fehlerhaft, ist eine Abweichung vom Steuerrecht weiterhin denkbar.
Daher ist nicht jeder Entgeltverzicht von der jetzigen Änderung betroffen:
Enthält weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht ein Zusätzlichkeitserfordernis, führt ein wirksam vereinbarter Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung im Rahmen der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV unverändert zur Beitragsfreiheit.
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Hinsichtlich des Sachbezugscharakters von zum Beispiel Gutscheinen kennt das Beitragsrecht der Sozialversicherung keine eigenständige Definition zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Daher wird in aller Regel auf die im Einkommensteuerrecht bestehenden Regelungen zurückgegriffen, ohne dass diese Regelungen jedoch für das Beitragsrecht bindend sind. Werden zum Beispiel auf einen Geldbetrag ausgestellte Gutscheine für eine Sache aus einem Entgeltverzicht/Entgeltumwandlung resultierende neue Zuwendungen gewährt und handelt es sich daher um ein Surrogat für die ursprüngliche Vergütung als Geldleistung, verbleibt es beim Geldleistungscharakter. Bei derartigen Gutscheinen handelt es sich, unbeachtlich der möglicherweise anderslautenden steuerrechtlichen Behandlung, beitragsrechtlich nicht um Sachbezüge.
Hier finden Sie die entsprechenden TOPs 1 und 2 aus der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021 und das Urteil des Bundessozialgerichts.
Der gesetzliche Mindeslohn steigt 2022 in zwei Stufen
Bereits seit dem 01.07.2022 gilt der auf 10,45 Euro pro Stunde angehobene Mindestlohn. Schon zum 01.10.2022 ist eine weitere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns geplant, auf dann 12 Euro pro Stunde. Höhere Entgeltgrenzen für den Übergangsbereich: Im Zusammenhang mit dem Mindestlohnanstieg sind auch Änderungen für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich (ehemalige Bezeichnung Gleitzone) vorgesehen:
So orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen künftig am geltenden gesetzlichen Mindestlohn und soll dynamisch ausgestaltet werden. Damit erhöht sich ab Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit noch 450 Euro auf dann 520 Euro monatlich.
Gleichzeitig werden die Entgeltgrenzen im Übergangsbereich (Midi-Jobs) angehoben: Der Einstieg in diesen Entgeltbereich liegt ab 01.10.2022 dann künftig bei einem monatlich durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 520,01 Euro und endet bei bis zu 1.600 Euro (derzeit: 450,01 bis 1.300 Euro). Mit den ab 01.10.2022 anstehenden Änderungen gehen unterschiedliche versicherungsrechtliche Auswirkungen einher. So ist ab diesem Zeitpunkt unter anderem eine Bestandsschutzregelung für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen, die am 30.09.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz (über ihren Arbeitgeber) hatten, diesen aber aufgrund der Neuregelung verlieren würden.
Betroffen hiervon wären Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro versicherungspflichtig waren und bei unveränderter Höhe des Arbeitsentgelts vom 01.10.2022 an grundsätzlich die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit erfüllen würden. Zugleich erhalten die hiervon betroffenen Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Ukrainische Kriegsgeflüchtete als Beschäftigte in Deutschland
Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung. Dies gilt auch für die Mindestlohnregelungen und die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche. Mit der vorläufigen Fiktionsbescheinigung (damit wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen) beziehungsweise dem späteren Aufenthaltstitel erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine auch eine sofortige Arbeitserlaubnis. Die Dokumente enthalten dann den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Damit ist Arbeiten in Deutschland ohne Einschränkungen möglich. Ukrainische Geflüchtete können mit dem Erhalt dieser Papiere sofort eine Arbeit aufnehmen.
IKK BB-Tipp: Weisen Sie ukrainische Beschäftigte gern auf die ukrainisch-sprachigen Informationen zu Gesundheitsfragen hin.
Meldeverfahren
Geringfügig Beschäftigte
ÜBERGANGSREGELUNGEN VOM 01.10.2022 LAUFEN AM 31.12.2023 AUS
Ist keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eingetreten, werden Übergangsregelungen spätestens ab dem 01.01.2024 nicht mehr angewendet. Ab dann liegt auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Geringfügig Beschäftigte/„Minijob“
Geringfügigkeitsgrenze seit Oktober höher!
Zum 01. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber die „Geringfügigkeitsgrenze“ von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.
Die für geringfügig entlohnte Beschäftigte maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze lag vom 01.01.2013 bis
zum 30.09.2022 immer konstant bei 450 Euro. Seit dem 01.10.2022 entwickelt sich nun die Geringfügigkeitsgrenze
stets dynamisch und wird sich künftig an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes orientieren. Da der geltende Mindestlohn seit 01.10.2022 je Zeitstunde 12 Euro beträgt, steigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze entsprechend auf 520 Euro.
Die gewohnten Regelungen zur Sozialversicherung bleiben erhalten:
• In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht versicherungspflichtig und zahlen keine eigenen Beiträge.
• In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht mit einem anteiligen Beitrag. Betroffene können sich aber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung beantragt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber.
Die Unterlagen sind in den Lohn-/Gehaltsunterlagen aufzubewahren.
Wer nach dem 30.09.2022 weiter ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01
bis 520 Euro im Monat erhält, bleibt aufgrund einer Übergangsregelung grundsätzlich
zunächst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der Gesetzgeber sieht hier einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2023 für geringfügige Beschäftigungen vor.
Doch auch in diesem Fall kann man sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, ebenfalls
direkt schriftlich gegenüber Ihnen als Arbeitgeber.
Krankenversicherungsschutz kann dann ggf. über die Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft sichergestellt werden. Für bestandsgeschützte Beschäftigungen müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Der Personengruppenschlüssel orientiert sich am Recht der Rentenversicherung und lautet einheitlich „109“. Der Beitragsgruppenschlüssel ist wie folgt anzugeben:
Für die Minijob-Zentrale | Bei den Krankenkassen |
in der KV 0 oder 6 | in der KV 0 oder 1 |
in der RV 1 oder 5 | in der RV 0 |
in der AV 0 | in der AV 0 oder 1 |
in der PV 0 | in der PV 0 oder 1 |
Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)/„Midijob“
Bei den sogenannten Midi-Jobbern hat es sowohl zum 01.10.2022 als auch zum 01.01.2023 Änderungen gegeben:
- Der Grenzbetrag für die Entlastung dieser Beschäftigten stieg zum 01.10.2022 von einem monatlichen Entgelt von 1.300 auf 1.600 Euro (Übergangsbereich).
- Zum 01.01.2023 wird dieser Grenzbetrag nochmals angehoben – von 1.600 auf 2.000 Euro. Der bisherige Übergangsbereichsrechner wurde zum 01.10.2022 entsprechend aktualisiert und wird zum 01.01.2023 erneut angepasst, sofern technisch noch möglich.
Mit dem aktuellen Rechner für den Übergangsbereich ermitteln Sie Sozialversicherungsbeiträge für Entgelte innerhalb
des bis 30.09.2022 jeweils geltenden Übergangsbereiches. Für den Übergangsbereich gelten folgende Grenzen:
- bis 30.09.2022 ein Entgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro,
- vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 ein Entgelt von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro
- ab 01.01.2023 ein Entgelt von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Betroffene Arbeitnehmer zahlen lediglich einen reduzierten, progressiv-ansteigenden Beitragsanteil. Bei Arbeitsentgelten außerhalb der genannten Entgeltbereiche (z.B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), in denen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, das tatsächliche Arbeitsentgelt jedoch die obere Grenze überschreitet, können die Beiträge nicht mit diesem Rechner ermittelt werden.
Wichtig!
Die versicherungsrechtliche Beurteilung nimmt Ihnen der Rechner nicht ab. Die IKK BB stellt Ihnen zur Unterstützung das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Verfügung sowie
ergänzende Informationen: www.ikkbb.de/arbeitgeber/service/informationen/online-rechner/uebergangsbereich-rechner
Sozialversicherung
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in folgenden Stufen:
- zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR
- zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR, jeweils brutto je Zeitstunde.
Von diesem Betrag sind dann auch die Beiträge zur Sozialversicherung mindestens zu berechnen. Auch, wenn der Mindestlohn unterschritten wird, ist er dennoch maßgeblich für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.
Hinweis: Daraus könnten sich bei Betriebsprüfungen Nachforderungen ergeben!
AUSWIRKUNG DES STEIGENDEN MINDESTLOHNES AUF MINIJOBS UND MIDIJOBS
Die dynamisch gestaltete Geringfügigkeitsgrenze seit dem 01.10.2022 orientiert sich stets an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Soll daher weiterhin keine Sozialversicherungspflicht eintreten, ist hier ggf. eine Anpassung erforderlich.
Die wöchentliche Arbeitszeit ist nach wie vor kein Beurteilungskriterium für Geringfügigkeit!
- Mit dem angehobenen gesetzlichen Mindestlohn auf 12,41 EUR je Zeitstunde zum 01.01.2024 steigt die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 EUR im Monat und 6.456 EUR im Jahr.
- Der Übergangsbereich bei Midijobs ändert sich auf 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Hinweis: Nutzen Sie eine Dauerbeitragsnachweisung? Dann übermitteln Sie uns bitte eine neue ab Januar 2024.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung informieren:
Nebentätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst; hier: Ausübung der Tätigkeit während der Elternzeit
Nach § 23c Abs. 2 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst grundsätzlich von der Beitrags- und Meldepflicht in der Sozialversicherung ausgenommen, wenn die notärztliche Tätigkeit
1. neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2. als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.
Klargestellt wurde nun, dass die Einnahmen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung während der Inanspruchnahme der Elternzeit ausgeübt wird. In diesem Fall sind auf die notärztliche Nebenbeschäftigung die allgemeinen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Bestimmungen der Sozialversicherung anzuwenden. Das bedeutet, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit als Beschäftigte grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Von den Arbeitgebern sind u. a. Meldungen nach der DEÜV abzugeben und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann es sich auch um eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung handeln.
Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers
Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2019 einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Sie sind somit als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten. Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird. Die geänderte Rechtsauffassung ist für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.01.2019 gezahlt werden, anzuwenden.
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ändern sich vorübergehend
Diese aktuelle Änderung ist zum 01. Juni in Kraft getreten.
Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ändern sich vorübergehend.
Für den befristeten Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 werden die Grenzen für die Geringfügigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen von bisher drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben.
Die rückwirkende Anwendung ist allerdings eingeschränkt: Für die zum Zeitpunkt der gesetzlichen Änderung bereits bestehenden, versicherungspflichtig befristeten Beschäftigungsverhältnisse gibt es einen Bestandsschutz. Für diese Fälle gilt weiterhin das bisherige Recht.
Geht die befristete Beschäftigung über den 31.10.2021 hinaus, gilt ab 01.11.2021 wieder die alte Regelung. Es besteht dann also wieder Versicherungspflicht beim voraussichtlichen Überschreiten der »alten Grenze« von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Hier besteht umgekehrt kein Bestandsschutz.
Rundschreiben der Spitzenverbände zu der Änderung:
Informationen zur Coronakrise
Alle Informationen zu Neuerungen und Anpassungen in Zeiten der Coronakrise finden Sie in unseren Corona-News.
Hier die vier wichtigsten Neuerungen im Kassenwahlrecht im Überblick
Krankenkasse wechseln wird einfacher. Was sich grundsätzlich im Kassenwahlrecht ändert:
Bindungsfrist
Die Bindungsfrist an die zuletzt gewählte Krankenkasse verringert
sich auf 12 Monate. Auch wer von seinem Wechselrecht
keinen Gebrauch macht und sich im
Zuge eines bestehenden Wahlrechts für den
Verbleib in der bisherigen Krankenkasse entscheidet,
geht hierdurch ab 2021 keine neue
Bindungsfrist ein.
Sofortiger Kassenwechsel
Mit jeder neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige
Arbeitnehmer sofort ihre Kasse wechseln. Hierzu ist weder
eine Kündigung noch die Einhaltung einer
Bindungsfrist bei der bisherigen Kasse
erforderlich. Keine Regel ohne Ausnahme:
Wenn es sich um Mehrfachbeschäftigte
handelt, ist ein sofortiger Kassenwechsel
nicht möglich. Dies gilt auch bei kurzzeitigen
Überschneidungen der Beschäftigungsverhältnisse. In diesen
Fällen gilt unverändert die zweimonatige Frist zur Beendigung
der Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse.
Kündigung durch Arbeitnehmer entfällt
Wird die IKK BB gewählt, nehmen wir die Kündigung
für Ihren Arbeitnehmer durch eine gesetzlich
vorgesehene elektronische Meldung bei der bisherigen
Krankenkasse vor. Dies gilt für den sofortigen
Kassenwechsel bei Beschäftigungswechsel und
auch bei dem Kassenwechsel mit zweimonatiger
„Kündigungsfrist“.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Die Mitgliedsbescheinigungen werden auch digitalisiert.
Beschäftigte teilen ihrem Arbeitgeber die Krankenkasse nur
noch formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer
per Meldeverfahren bei der IKK BB an und
erhält daraufhin eine digitale Mitgliedsbestätigung.
Unsere neuen Mitglieder erhalten aber
weiterhin zusätzlich von uns eine schriftliche
Bestätigung zu ihrer Mitgliedschaft.
Elektronischer Datenaustausch
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet fort. Das betrifft auch und gerade zunehmend die Zusammenarbeit von Betrieben und Krankenkassen. Daher finden Sie hier aktuelle Informationen zu wichtigen elektronischen Prozessen:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Neuregelung bei Kassenwechsel
Seit der verbindlichen Einführung zum 01.01.2023 hat die eAU Einzug in den betrieblichen Alltag gehalten. Seit dem 01.01.2024 ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls an das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren angebunden – mit dem Jahresbeginn sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) digital bei den Krankenkassen abzurufen. Alle wichtigen Informationen zum Thema, ein ausführliches Infoblatt und ein Erklärvideo finden Sie hier.
Die IKK BB begleitet auch weiterhin den digitalen Arbeitsprozess mit aktuellen Informationen für Arbeitgeber, einer FAQ-Liste und weiterführenden Links.
Neuregelung bei Kassenwechsel
Seit dem 1. April 2024 soll mit einer neuen Regelung im Krankenhausentlastungsgesetz eine informative Lücke
beim Austausch der Patientendaten geschlossen werden. Seitdem gilt ein neues Verfahren: Die bisherige Krankenkasse
leitet die vorhandenen AU-Daten proaktiv an die neue Kasse weiter.
Das war die gängige Praxis bisher
Wenn Beschäftigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) die Krankenkasse wechselten und nicht erneut zur Arztpraxis gingen, erhielt nur die alte Kasse alle Informationen über die AU. Die neue Krankenkasse wurde dagegen nicht automatisch informiert. Das führte zu erheblichen Verzögerungen beim Datenaustausch und musste nicht selten vom Arbeitgeber manuell behoben werden.
Aktive Weiterleitung der AU-Daten an die Folgekrankenkasse
Seit dem 1. April 2024 muss die Vorkrankenkasse die eAUDaten aktiv an die Folgekrankenkasse elektronisch weiterleiten. Dies gilt, wenn:
- die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger dauert als die Versicherung in der alten Kasse,
- die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nach dem Wechsel noch an die alte Kasse meldet.
Weiterleitung von Arbeitgeberanfragen
Auch Arbeitgeberanfragen, die der Folgekasse noch vor Abschluss des Kassenwechsels zugehen, zu der aber noch keine entsprechenden AU-Daten vorliegen, werden seit dem 1. April von der Folgekasse elektronisch an die Vorkasse weitergeleitet. Diese ist verpflichtet, die Anfrage auf der Grundlage der ihr vorliegenden AU-Daten zu beantworten. Es ist also möglich, dass Arbeitgeber von verschiedenen Kassen eine Rückmeldung zu ihrer eAU-Datenabfrage erhalten – auch dann, wenn die Daten nur bei einer Krankenkasse angefragt wurden. Denn durch den digitalen Datenaustausch kann die Meldung zweimal erfolgen.
IKK BB-Tipp: Eine ausführliche Verfahrensbeschreibung für die „Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustauschs (eAU)“ finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.
Ihre Arbeitgeberbetreuung zentral in Potsdam
Ihre IKK BB-Fachberater erreichen Sie in der Ziolkowskistr. 6 • 14480 Potsdam oder telefonisch:
Daniela Hufenbach
Jens Knöbel
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 01.04.2024 soll ein maschinelles Datenaustauschverfahren zwischen Krankenkassen eingerichtet werden. Beim Wechsel der Krankenkasse während einer Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die zuvor zuständige Krankenkasse verpflichtet, der neuen Krankenkasse die AU-Daten für Zeiten nach dem Versicherungsende zu übermitteln. Arbeitgeber sollten daher dann eAU-Anfragen künftig möglichst gleich an die neue Krankenkasse stellen, damit sie dann bereits im ersten Anlauf die erwartete Rückmeldung erhalten.
SV Meldeportal löst bisherige Ausfüllhilfe sv.net ab
Wer bisher sv.net genutzt hat, sollte sich spätestens zum Jahreswechsel im SV Meldeportal registrieren. Am 29.02.2024 wird nach 23 Jahren Laufzeit sv.net für immer abgeschaltet. Es wird kein Jahreswechsel-Update mehr geben und eine Migration der Daten aus der alten (sv.net/comfort) in die neue Ausfüllhilfe ist nicht vorgesehen.
- Der Zugriff auf die neue, web-basierte Anwendung über einen Internet Browser ist nur noch registrierten Nutzern eines Unternehmens möglich. Das SV-Meldeportal enthält einen Online-Speicher als „elektronischen Aktenschrank“ für die Speicherung von Firmen-, Mitarbeiter- und Meldedaten. Meldungen werden für 5 Jahre vorgehalten. Dieser Aktenschrank ist verschlüsselt und wird eindeutig einer Betriebsnummer zugeordnet.
- Die Nutzung ist nach einer umfassenden Registrierung in Verbindung mit einem ELSTER-Organisationszertifikat möglich, das auch für das Login genutzt wird. Im Zuge der Registrierung erhalten Unternehmen oder Selbstständige ein ELSTER-Organisationszertifikat. Das Zertifikat benötigen sie für die erstmalige und jede weitere Anmeldung am SV-Meldeportal. Ohne dieses Zertifikat ist eine Registrierung ausgeschlossen.
- Registrieren Sie sich bitte hier.
- Die Nutzung des SV-Meldeportals ist für das Kalenderjahr 2024 noch kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31.03.2024 registrieren.
- Ausnahmeregelung: Ausländische Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte, die das SV-Meldeportal ausschließlich nutzen wollen, um A1-Bescheinigungen zu beantragen und abzurufen, können eine BUND-ID beantragen, mit der man sich ab dem 01.01.2024 alternativ am SV-Meldeportal registrieren kann. Mehr erfahren
Hinweis: Der Registrierungsprozess dauert üblicherweise mehrere Tage. Ist das ELSTER-Organisationszertifikat noch nicht vorhanden, kann er sich noch einmal verlängern.
Weitere Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie hier:
Meldung Beginn und Ende einer Elternzeit ab 2024
Einige Neuerungen erwarten Sie auch bei der Abwicklung
von Elternzeiten:
- Arbeitgeber übermitteln vom 01.01.2024 an den Beginn (Abgabegrund „17“) und das Ende („37“) einer Elternzeit mit dem neuen Datensatz Fehlzeit (DSFZ).
- Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Für Bestandsfälle sind keine Meldungen abzugeben: Das sind Fälle, bei denen eine bereits bestehende Elternzeit über den 31.12.2023 hinaus andauert.
- Eine Meldung ist grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn die Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung mehr als 1 Kalendermonat unterbrochen wird (Ausnahme: freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte).
- Die Meldung ist spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von 6 Wochen nach Beginn/Ende der Elternzeit abzugeben.
- Ausgenommen von der Meldepflicht sind privat Krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte.
- Bei einem Kassenwechsel senden Sie die 17er Meldung (Anmeldung) erneut an die neue Kasse. Die Abmeldung (37er Meldung) geht ausschließlich an die Folgekasse.
Elektronischer Abruf der Krankenkasse
Vom 01.01.2024 können Sie als Arbeitgeber, wenn Sie einen neuen Beschäftigten einstellen, die zuständige Krankenkasse
durch elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln. Unter Angabe der Versicherungsnummer
und durch Verarbeitung der zurückgemeldeten Betriebsnummer (BBNR) der Krankenkasse können Sie so eine korrekte und fristgerechte Meldung abgeben.
Die Neuerungen im Überblick:
- Arbeitgeber (aber auch Zahlstellen von Betriebsrenten) können ab 01.01.2024 die zuständige Krankenkasse elektronisch beim GKV-Spitzenverband abrufen.
- Abfrage „Mitgliedschaft Krankenkasse“ (mit VSNR) nur dann, wenn trotz vorheriger Aufforderung von Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Informationen vorliegen
- Abfragen sind von Montag bis Freitag möglich, Rückmeldungen erfolgen innerhalb 24 Stunden mit dem Nachrichtentyp „Angabe Mitgliedschaft Krankenkasse“ und zwei möglichen Ergebnissen:
- 1 = Mitgliedschaft ermittelt → enthält Betriebsnummer (BBNR) der zum Abfragezeitpunkt zuständigen Kasse
- 2 = Keine Mitgliedschaft ermittelt → Arbeitgeber muss Nachforschungen anstellen
- Wichtig: Die Rückmeldung vom GKV- Spitzenverband ersetzt nicht die elektronische Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse.
Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
Seit dem 01.07.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, von der Krankenkasse angeforderte notwendige Grunddaten zur
Anlage und Führung eines Kontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.
- Ab dem 01.01.2024 sind auch die Angaben zur Rechtsform im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) und im DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto) anzugeben. Damit soll die Datenqualität im Bereich der Stammdaten gesteigert werden.
- Grundlage für die Angabe der Rechtsform ist die Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), die bereits bislang im DSBD-Verfahren genutzt wird. Zur Code-Tabelle.
- Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ab 01.01.2024 das Feld „Betriebsnummer-Verursacher“ in Feld „Hauptbetriebsnummer“ umbenannt.
Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Vom 01.01.2024 an wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur noch im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren
im XML-Format beantragt und übermittelt, als „Obligatorisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren“.
- Auf Wunsch können Sie auch das „Abonnentenmodell“ wählen: Hier entscheidet der Arbeitgeber, dass Bescheinigungen in einem bestimmten Turnus (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) automatisiert ohne erneuten Antrag ausgestellt werden.
- Die Laufzeit des Abos ist grundsätzlich nicht begrenzt. Der Arbeitgeber kann es jederzeit widerrufen (Kennzeichen „J“ im Feld „Widerruf_Abo“). Das Abo wird dann zukunftsbezogen beendet.
- Soll zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesetllt werden, muss ein neuer elektronischer Antrag gestellt werden.
- Den Antrag auf eine UB kann auch ein Bevollmächtigter, z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer stellen. Ein hierfür bevollmächtigter sonstiger Dienstleister kann ebenfalls den Antrag stellen, hat seine Vollmacht jedoch stets nachzuweisen.
- Die UB wird bei Rückmeldung als einfache oder qualifizierte Bescheinigung der Kasse, per Anhang im PDF-Format,
übermittelt. - Die Ablehnung der UB erfolgt entweder mit:
- Kennzeichen 1 = weil obliegende Pflichten nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt wurden oder
- Kennzeichen 2 = weil aktuell kein laufendes Arbeitgeberkonto besteht
- Wichtig: Ein vor dem 01.01.2024 bereits bestehendes („manuelles“) Abonnement muss mit Beginn des elektronischen Verfahrens neu beantragt werden.