Aktuelle Infos
Hier finden Sie laufend aktualisierte Informationen zu wichtigen Änderungen bei Beiträgen, Grenzwerten und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Bleiben Sie informiert über Neuerungen, die Arbeitgeber und Versicherte betreffen und erfahren Sie alles Wesentliche zu Beitragssätzen, Umlagen und gesetzlichen Vorgaben.
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Beiträge
IKK BB-Zusatzbeitrag 2026
Der Zusatzbeitrag bleibt zum 01.01.2026 bei 4,35 Prozent. Damit beträgt der allgemeine
Beitragssatz der IKK BB weiterhin 18,95 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 18,35 Prozent.
Meldeverfahren
Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL)
Einführung neuer Abgabegründe für die Krankenkassen und weitere SV-Träger an die Arbeitgeber:
„67“ = Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person
Die neue Rückmeldung mit Abgabegrund „67“ (unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person) ist an den Arbeitgeber zurückzumelden, wenn dem SV-Träger diese Person nicht bekannt ist. Zusätzlich meldet die Krankenkasse mit „67“ zurück, wenn für den Leistungszeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand oder besteht und bereits Informationen zu einem Kassenwechsel, einer Beendigung aufgrund einer privaten Versicherung oder wegen Verzug ins Ausland vorliegen.
Stehen der Krankenkasse keine dieser Informationen zur Verfügung, erfolgt die Rückmeldung erst nach abschließender Prüfung des Versicherungsfalls:
„88“ = Stornierung Datensatz (anstatt vollständiger DS mit
Stornokennzeichen)
„62“ = Abgabegrund Datenbaustein
Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs durch Datenübertragung zu übermitteln. Künftig erfolgt eine proaktive Übermittlung des Leistungsendes durch die Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber (ungeachtet dessen bleibt die Anforderung zum Ende des Leistungsbezuges mit „42“ möglich).
Vereinfachung für unsere Arbeitgeber: Für Ihre Beschäftigten im Krankengeldbezug erübrigt sich daher künftig grundsätzlich das regelmäßige Abfragen der eAU-Daten bei der Krankenkasse.
IKK BB-Tipp
Steht im Entgeltabrechnungsprogramm das Zusatzmodul „Elektronischer Abruf der Krankenkasse (AZK)“ zur Verfügung, kann die zuständige Krankenkasse gegebenenfalls auf diesem Wege ermittelt werden.
Bekämpfung von Schwarzarbeit
Zur verstärkten Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wird der Branchenbereich besonders anfälliger Bereiche aktualisiert. Dies umfasst die erweiterten Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren sowie die Sofortmelde- und Arbeitszeitaufzeichnungspflichten, insbesondere in Friseursalons, Barbershops und Nagelstudios.
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung nachweislich und schriftlich über die Mitführung eines Personaldokuments informieren, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass. Zusätzlich ist er verpflichtet, eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Weiterarbeit des Arbeitnehmers bis zur endgültigen Klärung untersagt werden.
Hinweis:
Auch für Arbeitgeber steigt die Herausforderung, stets auf dem neuesten Stand der betrieblichen und sozialversicherungsrechtlichen Informationen zu sein. Die IKK BB stellt daher ihren Firmenkunden verschiedene aktuelle, qualifizierte Informationsquellen online zur Verfügung: www.ikkbb.de/firmenkunden
Grenzwerte und Insolvenzgeldumlage
Die Grenzwerte (z.B. die Bemessungsgrenze) zur Krankenversicherung erhöhen sich auch 2026.
MEHR ERFAHREN
Umlagesätze seit 1. Januar 2026
| Umlage U1 bei Krankheit | Umlage U2 bei Mutterschaft | ||
| Erstattungssatz 50 % | 2,19 % | ||
| Erstattungssatz 70 % | 2,93 % | U2 bei Mutterschaft | 0,46 % |
Bitte beachten Sie
Wichtig: Der Erstattungssatz 60 v. H. wird zum 31.12.2025 eingestellt. Dieser Erstattungssatz ist im Vergleich zu den anderen Erstattungssätzen am geringsten nachgefragt, sodass eine wirtschaftliche Ausgestaltung nicht mehr möglich ist. Alle betroffenen Arbeitgeber werden ab dem 01.01.2026 automatisch in den standardisierten Erstattungssatz 70 v. H., mit dem dann verbundenen Beitrag, überführt.
Sollten Sie davon betroffen sein und ab dem 01.01.2026 den Erstattungssatz von 50 v. H. wünschen, stellen Sie bitte bis zum 15.01.2026 einen entsprechenden Antrag.
Sozialversicherung
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2026 auf 13,90 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Von diesem Betrag sind dann auch die Beiträge zur Sozialversicherung mindestens zu berechnen.
Auch wenn der Mindestlohn unterschritten wird, ist er gleichwohl maßgeblich für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Des Weiteren ist der Mindestlohn in Geld auszuzahlen. Eine Erfüllung des Mindestlohnes durch die Gewährung von Sachwerten (z. B. Kraftfahrtzeug) ist nicht möglich. Hier verweisen wir auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025 zu B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R.
Hinweis: Werden die Mindestlohnvorgaben nicht korrekt angewendet, kann dies bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen.
Auswirkung der Anhebung des Mindestlohnes auf Minijobs und Midijobs
Die Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch angepasst und richtet sich stets nach einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden unter Berücksichtigung des Mindestlohns. Es gibt auch keine Übergangsregelungen
(Arbeitnehmer, die bisher SV-pflichtig waren, gelten durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2026 als geringfügig beschäftigt).
Sofern in der Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehen bleiben soll, ist daher ggf. eine Anpassung erforderlich. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro je Zeitstunde zum 01.01.2026 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro im Monat und 7.236 Euro im Jahr.
Der Übergangsbereich bei Midijobs ändert sich somit von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro (Hinweis: keine Verschiebung über die 2.000 Euro hinaus).
Wichtig: Die wöchentliche Arbeitszeit ist nach wie vor kein Beurteilungskriterium für Geringfügigkeit.
Hinweis: Nutzen Sie eine Dauerbeitragsnachweisung? Dann übermitteln Sie uns bitte eine neue ab Januar 2026. Wegen der Aufhebung der Rechtskreise mussten alle Dauer-Beitragsnachweise zum 31.12.2025 von uns beendet werden.
Elektronischer Datenaustausch
Endgültige Aufhebung der Rechtskreistrennung im Melde- und Beitragsnachweisverfahren ab 1.1.2026
Für Meldezeiträume ab 01.01.2025 ist in den DEÜVMeldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS), d. h. die Jahresmeldungen für 2025 erfolgen erstmals ohne Rechtskreiskennzeichen.
Die Frist für die Datenübermittlung verschiebt sich auf den 16. Februar 2026, da der 15. Februar ein Sonntag ist. Beitragsnachweisverfahren: Hier entfällt nun auch die Kennzeichnung in Ost und West. Der Wegfall des Rechtskreiskennzeichens gilt auch, wenn es sich um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum 31.12.2025 handelt.
Das heißt, Beitragskorrekturen für die Vorjahre benötigen ab dem 1.1.2026 kein Rechtskreiskennzeichen mehr. Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben sollen die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise grundsätzlich in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter der Hauptbetriebsnummer zusammenfassen. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, für jeden Beschäftigungsbetrieb einen separaten Beitragsnachweis-Datensatz zu erstellen.
Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB)
Die Ablehnungsgründe werden im Feld „Versagung_Bescheinigung“ ab 01.07.2026 ausgeweitet, bzw. konkretisiert:
- 1 = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt (Beitragsrückstand)
- 2 = Kein laufendes Arbeitgeberkonto
- 3 = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt
- 4 = Fehlende Vollmacht
Eine Erhebung ergab kürzlich, dass der überwiegende Teil der Anträge auf die eUB immer noch per Telefon, E-Mail oder Brief gestellt wird. Auch wenn es sich lediglich um ein Zusatzmodul handelt und Softwareersteller es nicht oder nur zusatzkostenpflichtig anbieten, empfehlen wir eine intensivere Nutzung (z. B. mittels SV-Meldeportal) des elektronischen Verfahrens, zum Vorteil für alle Beteiligten.
Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
Für die Einrichtung/Anlage und Führung Ihres Arbeitgeberkontos bei unserer IKK BB steht ein elektronisches Datenaustauschverfahren zur Verfügung. Wir bitten darum, uns die zur Erfassung notwendigen Grunddaten wie zum Beispiel die Einreichung des SEPA-Mandats, die Wahlerklärung zur Umlage oder eine Info über die Kommunikation über einen Dienstleister auf dem digitalen Kommunikationsweg vorrangig zu übermitteln.
Dabei sind auch die Angaben zur Rechtsform im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) und im DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto) anzugeben zur Steigerung der Datenqualität im Bereich der Stammdaten. Grundlage für die Angabe der Rechtsform ist die Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) als PDF , die bereits bislang im DSBD-Verfahren genutzt wird.
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