Mann auf Fahrrad - Beiträge IKK BB

Beiträge

Der Beitragssatz der IKK BB zur Krankenversicherung beträgt 16,59 Prozent

Er setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,99 Prozent

Beitragssätze im Überblick

Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag             14,6  Prozent                       
Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag14,0  Prozent
Zusatzbeitragssatz – ab 01.01.20241,99 Prozent
Rentenversicherung18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung2,6 Prozent
Pflegeversicherungohne Kinderzuschlag 3,4 %
mit Kinderzuschlag 4,0 %

Gut zu wissen

Bürgerentlastungsgesetz: Das sollten Sie wissen 

Seit dem Jahr 2010 ermöglicht das Bürgerentlastungsgesetz Versicherten, ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich als Sonderausgaben geltend zu machen. Für von Ihnen unmittelbar an die IKK BB gezahlten Beiträge gilt: Die in einem Kalenderjahr gezahlten und erstatteten Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung melden wir dem Finanzamt. Dies betrifft auch Bonuszahlungen der IKK BB. Die Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 28. Februar für das Vorjahr. Die dem Finanzamt gemeldeten Beträge teilen wir ebenfalls unseren Mitgliedern mit.

Bürgerentlastungsgesetz und Krankenversicherung: So funktioniert die Meldung

Die Meldung erfolgt

  • für Versicherte, die ihre Beiträge selbst zahlen, durch uns. Das gilt beispielsweise für freiwillig Versicherte.
  • für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.
  • bei Rentnern durch den Rentenversicherungsträger.

Die Übermittlung der entsprechenden Beträge erfolgt unabhängig davon, ob Sie steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Zu den Beträgen gehören neben den Bonuszahlungen auch Prämienzahlungen aus Wahltarifen, mit Ausnahme des Wahltarifes Krankengeld.

Weitere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt. Dieses entscheidet auch über die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge.

Bonuszahlungen: Was es beim Thema Krankenversicherung und Steuererklärung zu beachten gilt

Mit Bonusprogrammen möchte die IKK BB ihre Versicherten motivieren, ihre Gesundheit zu fördern. Wer regelmäßig gezielte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung unternimmt, wird mit einer Bonuszahlung belohnt. Strittig war seit einiger Zeit, ob solche Bonuszahlungen von den gezahlten Beiträgen steuerlich in Abzug zu bringen sind. Nun liegt eine abschließende Entscheidung dazu vor:

Die Bonuszahlungen der IKK BB mindern steuerrechtlich weiterhin Ihre gezahlten Beiträge. Wir haben keinen Einfluss auf die Festlegungen des Bundesministeriums der Finanzen und sind bei der Übermittlung daran gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Finanzamt - insbesondere bei Bonuszahlungen möglicherweise im Einzelfall abweichend verfährt.

Die Medien haben ausführlich über das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.06.2016 - X R 17/15 - zu Bonuszahlungen berichtet. Nach diesem Urteil führen Bonuszahlungen - als Erstattungen für tatsächlich entstandene Kosten - nicht zu einer Minderung der gezahlten Beiträge/Sonderausgaben.  

Die Folge: Bei Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Bonuszahlungen der IKK BB weiterhin von den gezahlten Beiträgen abziehen, die Sie steuerlich als Sonderausgaben geltend machen möchten.

Ausnahme: Für PZR-Behandlungen, die nach dem 1.10.2018 durchgeführt wurden, zahlt die IKK BB weiter den gewohnten Zuschuss von 40 Euro pro Kalenderjahr, aber nicht mehr als Bonus, sondern als Erstattung gegen Vorlage der Rechnung vom Zahnarzt. Diese Erstattungen mindern nicht mehr Ihre Sonderausgaben.

Die Festlegungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.12.2016 im Wortlaut:

"Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind."

Das vollständige Schreiben des BMF finden Sie hier.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes können Sie hier einsehen.

Einverständniserklärung

Für Beitrags- und Bonuszahlungen ab 01.01.2019 sieht das Einkommenssteuergesetz ausnahmslos die zwingende Übermittlung an die Finanzverwaltung vor. Bis 31.12.2018 war eine Einverständniserklärung von Neumitgliedern erforderlich.

Über die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge entscheidet Ihr Finanzamt. Gleiches gilt für Bonuszahlungen. Wir haben keinen Einfluss auf die Festlegungen des Bundesministeriums der Finanzen und sind bei der Übermittlung daran gebunden. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Finanzamt - insbesondere bei Bonuszahlungen -  möglicherweise im Einzelfall abweichend verfährt. Hier weiterlesen

Die beitragspflichtigen Einnahmen werden unter Berücksichtigung Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgestellt. Dabei sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten herangezogen werden.

Bei dem Berechnen der Beiträge haben wir gesetzliche Grenzen zu beachten.

Liegt Ihr Einkommen über der Mindestbemessungsgrenze, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge aus Ihrem tatsächlichen Einkommen berechnet.

Noch nicht Mitglied der IKK BB?

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt mindestens 69.300 Euro brutto (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024) beträgt, sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie können sich aber bei der IKK BB freiwillig versichern. Darüber hinaus steht die freiwillige Krankenversicherung auch weiteren Personengruppen offen, wie Selbstständigen, Beamten oder Studenten und Rentnern, soweit sie nicht pflichtversichert sind. Die Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie bei den Anträgen.

Was hat sich bereits ab 01.01.2018 bei der Beitragsberechnung insbesondere der selbstständig Tätigen geändert?

Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird für freiwillig Versicherte ab 01.01.2018 vorläufig festgesetzt, wenn der für die Beitragseinstufung maßgebliche Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Arbeitseinkommen oder Vermietung und Verpachtung enthält.

Eine endgültige Berechnung der Beiträge erfolgt rückwirkend nach dem tatsächlichen Einkommen. Maßgeblich ist künftig der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr, erstmalig für das Jahr 2018. Hierbei kann es für das freiwillige Mitglied rückwirkend zu Nachforderungen oder Erstattungen der Beiträge kommen.

Ihren Beitrag berechnen wir zunächst nach dem letzten Einkommensteuerbescheid. Änderungen erfolgen jeweils mit Beginn des auf den Einkommensteuerbescheid folgenden Monats.

Als beitragspflichtiges monatliches Einkommen setzen wir im Grundsatz mindestens 1.178,33 Euro und höchstens 5.175,00 Euro monatlich (2024) an. Das sind die geltenden Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen. 

Während eines Krankengeldbezuges besteht Beitragsfreiheit für das entfallende Arbeitseinkommen. Die bisherige Einschränkung, nach der auch während des Krankengeldbezuges Beiträge zu zahlen waren, wenn das zuvor erzielte Einkommen die Mindestbemessungsgrenze nicht erreicht hat, ist entfallen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den aktuellen Beitragsverfahrensgrundsätzensamt Begründung.

Was passiert bei einem Gewinneinbruch?

Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 Prozent zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung reduzieren lassen. Das heißt, wir passen Ihre Beiträge an die aktuellen Verdienstverhältnisse an. Legen Sie uns dafür bitte einen aktualisierten Vorauszahlungsbescheid Ihres Finanzamtes vor.

Was passiert, wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid bei uns einreichen?

Die endgültige Beitragseinstufung erfolgt grundsätzlich nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Wir teilen Ihnen dann mit, ob und in welcher Höhe Erstattungen oder Nachforderungen erfolgen.

Weitere Fragen?

Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer (030) 21991380 für Berlin und (0355) 2911321 für Brandenburg zur Verfügung.

Bisher hat der Gesetzgeber Übergangszahlungen im rentennahen Alter, also zwischen Ende der Arbeit und Start der eigentlichen Altersrente als sogenannte Versorgungsbezüge behandelt. Eine Einordnung mit Konsequenzen, denn auf solche Zahlungen entfielen z. B. zusätzlich auch dann Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung, wenn bereits Beiträge aus anderen Gründen gezahlt wurden, z. B. wegen eines versicherungspflichtigen Nebenjobs. Auch bei einer überbrückenden, freiwilligen Krankenversicherung entstanden höhere Kosten, denn es wurde der für Versorgungsbezüge geltende allgemeine Beitragssatz erhoben, statt des sonst geltenden ermäßigten Beitragssatzes. Kürzlich hat jedoch das Bundessozialgericht entschieden (B 12 KR 4 /14R und B 12 KR 18 /14 R), dass diese Übergangszahlungen nicht als Versorgungsbezüge zu betrachten sind.

Wir erstatten daher als IKK BB unseren betroffenen Versicherten auf Antrag ihre zu viel gezahlten Beiträge. Auch dann, wenn diese von der zahlenden Stelle eingezogen wurden. Allerdings sind laut GKV-Spitzenverband hierbei Verjährungsfristen zu beachten! Alle offiziellen Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben 169/2016 des GKV-Spitzenverbandes.

Wir empfehlen IKK BB-Versicherten, die eine der beschriebenen Übergangszahlungen erhalten (haben), sich für eine Beratung an die IKK BB zu wenden. Ihre Ansprechpartner sind Torsten Möbus, Tel.: 03 55 2 91 13 31 (für Brandenburg) oder Martina Kuchenbecker Tel.: 030 21 99 14 61 (Berlin)

Beglaubigte Kopien kosten bei Behörden meist zwischen 2 und 4 Euro für die erste Seite. Für jede weitere Seite werden zwischen 1 und 1,50 Euro berechnet. Die von beglaubigten Kopien verursachten Kosten können so zum Beispiel bei Bewerbungen schnell 100 Euro übersteigen. Notare berechnen für Beglaubigungen mindestens 10 Euro. In den Geschäftsstellen der IKK BB können Sie als Versicherte eine beglaubigte Kopie ohne Kosten erstellen lassen!

Beglaubigung von Dokumenten: Bei der IKK BB für Versicherte kostenlos

Beglaubigungen von Dokumenten werden häufig verlangt und verursachen oft hohe Kosten. Versicherte der IKK BB können in den Kundencentern der IKK eine beglaubigte Kopie ohne Kosten erstellen lassen. Dazu stellt die IKK Kopierer und Dienstsiegel bereit.

Beglaubigung von Dokumenten - wo wird diese benötigt?

Die Beglaubigung von Dokumenten wie Schul- und Arbeitszeugnissen wird besonders häufig bei Bewerbungen oder vor dem Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt. Auch für Einschreibungen in Studiengänge werden beglaubigte Kopien von Zeugnissen gefordert. Hartz-IV-Empfänger müssen zur Befreiung von der GEZ-Gebühr ebenfalls einen beglaubigten Hartz-IV-Bescheid vorlegen. Einige Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften verlangen beglaubigte Kopien von Verdienstbescheinigungen. Teilweise werden diese auch bei der Vergabe von größeren Krediten gefordert. Ausländische Geburtsurkunden, Verträge und BAföG-Bescheinigungen gehören ebenfalls zu den häufig beglaubigten Kopien.

Warum müssen viele Kopien beglaubigt werden?

Jede beglaubigte Kopie verursacht Kosten für Sie oder die beglaubigende Institution. Deshalb sollte die oft geforderte Beglaubigung von Dokumenten jedoch nicht als Schikane empfunden werden. Mit einfachen Grafikprogrammen können heute auch Laien eingescannte Dokumente leicht verändern. Die Beglaubigung von Dokumenten soll zum Beispiel die Einstellung von Bewerbern verhindern, die Angaben zur Person, Noten oder Qualifikationen gefälscht oder geschönt haben. Gefälschte Noten verhindern einen fairen Wettbewerb unter Bewerben. Bei real nicht vorhandenen Qualifikationen können zum Beispiel bei medizinischen Berufen auch große Risiken für Patienten entstehen. So werden immer wieder Ärzte vor Gericht gestellt, die sich eine Einstellung mit gefälschten Approbationsurkunden erschlichen haben. Behörden schützen sich mit beglaubigten Kopien vor Sozialmissbrauch.

Beglaubigte Kopien – wann sind Notar, Standesamt oder Amtsgericht gefordert?

Wenn per Gesetz eine öffentliche Beglaubigung von Dokumenten gefordert wird, muss die Unterschrift unter dem Originaldokument nach § 129 BGB von einem Notar beglaubigt werden. Der Gesetzgeber schreibt zum Beispiel bei Dokumenten, die für Grundbucheinträge benötigt werden eine öffentliche Beglaubigung vor. Beglaubigte Kopien von deutschen Geburtsurkunden darf nur das jeweilige Standesamt anfertigen. Auszüge aus dem Vereinsregister oder Grundbuchauszüge werden nur vom zuständigen Amtsgericht beglaubigt.

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