Professionell Pflegeberatung

Versicherte der IKK BB haben die Möglichkeit, eine professionelle Beratung zu Leistungen der Pflege in Anspruch zu nehmen.

Bei der Pflegeberatung der IKK BB erfahren Sie, welche Leistungen die Pflege- und Krankenversicherung für Sie zu erbringen hat, wie Sie die Pflege-Anträge korrekt ausfüllen und wie Sie einen Betreuungsplatz finden.

Folgende Leistungen umfasst eine Pflegeberatung der IKK BB

  • häusliche Krankenpflege
  • Verhinderungspflege
  • Umbaumaßnahmen in der Wohnung
  • Pflegehilfsmittel und vieles mehr.

Kontaktmöglichkeiten und Pflegelotse

Sie möchten eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen? Dann wenden Sie sich am besten direkt an die IKK BB.

Telefonnummer: 030 / 21991 902 bzw. 903

Email: teampv(at)ikkbb.de

In Pflegestützpunkten beraten Sie geschulte Pflegeberater der IKK BB und anderer Kassen neutral zu allen Fragen der gesetzlichen Pflegekasse und zu weiteren Angeboten für Pflegebedürftige.

Dazu gehören zum Beispiel Fragen:

  • zu den Pflegegraden
  • zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
  • zu Pflegeleistungen zu Hause oder Pflege im Heim
  • zu Regelungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung und vieles mehr.

Brandenburg: Die Öffnungszeiten und Telefonnummern der 19 Pflegestützpunkte erfahren Sie hier: www.pflegestuetzpunkte-brandenburg.de 

In Berlin gibt es in jedem der zwölf Verwaltungsbezirke mehrere Pflegestützpunkte: www.pflegestuetzpunkteberlin.de.

Das qualitätsgesicherte Online-Portal IKK BB Pflegelotse bietet Ihnen und Ihren Angehörigen Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung.

Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. 

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass von Pflegebedürftigkeit betroffene Familien praktische Unterstützung bei der Organisation von Pflege benötigen. Der Pflegelotse bietet daher die Checklisten für "ambulant" und "stationär" in Form eines gut verständlichen Fragebogens an. Die Checklisten helfen, im Pflegefall präzise Fragen in der richtigen Situation zu stellen.

Viele Menschen wollen bis zum Lebensende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, auch wenn sie sehr schwer krank werden und bald sterben müssen. Sie brauchen Hilfe und Unterstützung. Am wichtigsten sind hier die Familie, Freunde und Bekannte. Zusätzlich gibt es die Palliativversorgung. Sie ist gesetzlich geregelt und bietet fachkundige Hilfe.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Palliativversorgung im Land Brandenburg sind in den Broschüren der LAGO (Landesarbeitsgemeinschaft Onkologische Versorgung Brandenburg e.V.) zusammengefasst.

-       Barnim/Uckermark

-       Neuruppin und Umland

-       Potsdam, Brandenburg und Umland

-       Frankfurt (Oder)/Ostbrandenburg

-       Cottbus/Südbrandenburg

Pflegereform 2024

Folgende Änderungen treten ab dem 01. Januar 2024 in Kraft:

Pflegegeld (37 SGB XI):

Das Pflegegeld erhöht sich um 5 %.

Pflegegrad 2 = 332,00 Euro

Pflegegrad 3 = 572,00 Euro

Pflegegrad 4 = 764,00 Euro

Pflegegrad 5 = 946,00 Euro

 

Ambulante Pflege (§36 SGB XI):

Die Leistungsbeträge, die Pflegebedürftige pro Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste verwenden können, werden um 5 % erhöht.

Pflegegrad 2 = 760,00 Euro

Pflegegrad 3 = 1.431,00 Euro

Pflegegrad 4 = 1.778,00 Euro

Pflegegrad 5 = 2.200,00 Euro

 

Pflegeunterstützungsgeld (§44a SGB XI):

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.

Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (§43c SGB XI):

Die Leistungszuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht.

Verweildauer von 0 bis 12 Monaten = 15 %

Verweildauer von 13 bis 24 Monaten = 30 %

Verweildauer von 25 bis 36 Monaten = 50 %

Verweildauer von 70 bis 75 Monaten = 75 %

Bei der Bemessung der Monate werden auch Teilmonate berücksichtigt, z. B. wenn der Pflegebedürftige am 15. des Monats in die Einrichtung zieht. Die Zahlung erfolgt direkt an die Pflegeinrichtung, so dass dem Pflegebedürftige nur noch sein tatsächlich zu zahlender Eigenanteil durch die Einrichtung berechnet wird.

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