Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse sind, dass mindestens ein Kind im Alter von unter 14 Jahren in Ihrem Haushalt lebt, das während Ihrer Abwesenheit von niemandem versorgt werden kann. Trifft dies auf Sie zu, können Sie bei Ihrer IKK BB eine Haushaltshilfe beantragen, die sich bis zu drei Monate lang um das Wohl Ihres Kindes und den Haushalt kümmert. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Betreuungszeit durch die Haushaltshilfe von der Krankenkasse möglich.
Den Anspruch auf eine Haushaltshilfe der Krankenkasse haben Sie immer dann, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihren Haushalt und Ihr(e) Kind(er) zu versorgen. Sie erhalten aufgrund einer entsprechenden Verordnung des Arztes zeitnahe Unterstützung von einer professionellen Haushaltshilfe, für deren Kosten die IKK BB aufkommt.
Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse haben Sie so lange, bis Ihr Kind das 14. Lebensjahr erreicht. Damit hilft Ihnen die IKK BB sogar zwei Jahre länger, als der Gesetzgeber vorschreibt. Ansonsten könnten Sie nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Ihrer Kinder eine Haushaltshilfe beantragen.
Mit der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe können Sie seit dem 01.07.2015 auch nach ambulanten Operationen rechnen. Der Anspruch besteht, wenn sich die sonst übliche Dauer einer stationären Pflege verkürzt, weil Sie direkt nach dem Eingriff nach Hause entlassen wurden. Wenn kein anderes Mitglied des Haushalts in diesen Fällen Ihre Pflichten übernehmen kann, haben Sie die Möglichkeit, auf eine Haushaltshilfe zurückzugreifen - und zwar so lange, wie ansonsten bei einer stationären Behandlung der Krankenhausaufenthalt gedauert hätte.
Wenn Sie diesen Service nutzen und sich von einer Haushaltshilfe der Krankenkasse unterstützen lassen möchten, müssen Sie bei der IKK BB eine Haushaltshilfe beantragen. Wird dieser Antrag bewilligt, so übernehmen Sie hierfür nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen. Die Haushaltshilfen kosten Sie damit nur 10 Prozent der Gesamtkosten pro Kalendertag. Allerdings sind die Haushaltshilfe-Kosten für Sie als Versicherten begrenzt und betragen mindestens 5 und maximal 10 Euro pro Tag. Diese Zuzahlungen werden selbstverständlich bei der Berechnung der Höchstgrenze für die Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.