Was wird in Zukunft mit der ePA möglich sein?

Erweiterung der ePA:

Die ePA wird um die folgenden digitalen Inhalte erweitert, die ab Januar 2022 auf Ihren Wunsch in der Akte gespeichert werden können:

  • Zahnbonusheft
  • Untersuchungsheft für Kinder
  • Mutterpass
  • Impfdokumentation
  • elektronische Verordnungen
  • aus Ihrer elektronischen Gesundheitsakte (eGA) übernommene Daten
  • Daten der Krankenkassen über von Ihnen in Anspruch genommene Leistungen

Zusätzlich zur Einführung der neuen Dokumentenformate verpflichtet der Gesetzgeber die Leistungserbringer bzw. Krankenkassen dazu, die neuen Dokumente auf Ihren Wunsch in die ePA einzustellen.

 

 

Die Möglichkeiten zur Berechtigungsteuerung werden ab Stufe 2 deutlich feiner sein als in der ersten Stufe. Sie ersetzen die Möglichkeiten der Stufe 1 vollständig. Technisch wird zwischen Vertraulichkeitsstufen sowie mittelgranularen und feingranularen Berechtigungen unterschieden. Was ist damit gemeint?

  • Vertraulichkeitsstufen: Sie können Dokumenten unterschiedliche Vertraulichkeitsgrade zuweisen, z. B. „normal“, „vertraulich“ oder „streng vertraulich“. Sie bestimmen, wer nach welchem Vertraulichkeitsgrad Zugriff erhält.
  • Mittelgranulare Berechtigungen: Sie können den Zugriff eines Leistungserbringers auf Dokumentengruppen eines Vertraulichkeitsgrads weiter einschränken, indem Sie Dokumentenkategorien festlegen, z. B. den Fachbereich des Leistungserbringers (Hautarzt, Augenarzt etc.).
  • Feingranulare Berechtigungen: Sie können Berechtigungen für einzelne Dokumente vergeben.

Die Möglichkeiten der grob- und mittelgranularen Berechtigungsvergabe steht Ihnen sowohl in der App als auch beim Leistungserbringer zur Verfügung. Feingranulare Berechtigungen können Sie ausschließlich in der App vergeben.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie ab dem 1. Januar 2022 über die von der IKKBB bereitgestellte App Vertreterinnen bzw. Vertreter für das Handling Ihrer ePA berechtigen können. Diese haben dann annähernd die gleichen Rechte wie Sie selbst. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren Vertretungen benennen und sind nicht befugt, die Akte zu schließen. Ihre Vertretung kann beispielsweise Zugriffsrechte an Leistungserbringer (Ärzte- und Zahnärzteschaft, Krankenhäuser, Apotheken u. a.) vergeben und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würden. Gern erläutern wir Ihnen vor dem Start dieser Funktion im Jahr 2022 das Verfahren zur Vergabe von Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer.

Zur Unterstützung bei einem Krankenkassenwechsel bietet Ihnen die ePA ab Stufe 2 die Möglichkeit, Daten von der ePA Ihrer bisherigen Krankenkasse in die ePA Ihrer neuen Krankenkasse zu übertragen.

Unterstützung weiterer Dokumentenformate

Die ePA wird mit Beginn des Jahres 2023 noch einmal um die folgenden digitalen Dokumentenformate erweitert, die in Ihrer Akte auf Ihren Wunsch hin gespeichert werden können:

  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit
  • sonstige von behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten oder anderen Leistungserbringern bereitgestellte Daten, wie etwa Ernährungsinformationen und –pläne

Zukünftig können Sie uns, der IKK BB, Daten aus der ePA für die Nutzung weiterer digitaler Anwendungen zur Verfügung stellen. , die Ihre Krankenkasse eventuell zusätzlich zur ePA anbietet  à entfernt  Auch diese Nutzungsmöglichkeit ist natürlich freiwillig. In der ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehenden Form der ePA wird eine solche zusätzliche Nutzung jedoch noch nicht möglich sein, entsprechende Optionen führen wir aber Schritt für Schritt in den folgenden Entwicklungsstufen der ePA ein. In jedem Fall gilt: Die Verarbeitung Ihrer Daten durch die IKK BB ist erst zulässig, wenn Sie darin ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. So haben Sie stets die volle Kontrolle darüber, wer wann auf welche Ihrer Daten zugreifen kann. Gern informieren wir Sie bei der Einführung der entsprechenden Möglichkeiten detailliert über die Anwendung und Ihre grundsätzlichen Ansprüche, z. B. hinsichtlich des Datenschutzes.

Die in Ihrer ePA gespeicherten Gesundheitsdaten können Sie in Zukunft zudem auch für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Der Gesetzgeber sieht eine Freigabe der Daten für die Forschung ab dem 1. Januar 2023 vor. In der zum 1. Januar 2021 eingeführten Stufe der ePA ist sie also noch nicht vorgesehen. Die Datenbereitstellung ist dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich freiwillig und in pseudonymisierter Form möglich. Derzeit legt die Gesellschaft für Telematik (gematik) die konkrete Umsetzung unter Einhaltung aller Anforderungen des Datenschutzes fest. Dabei stimmt sie sich eng mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesgesundheitsministerium, den Krankenkassen, der Ärzteschaft und den Forschungseinrichtungen ab. Wir werden Sie zeitgerecht über die entsprechenden Schritte und Funktionen zur freiwilligen Datenbereitstellung an berechtigte Forschungseinrichtungen informieren.

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