Meldewesen

Die maschinelle Übermittlung der Verdienstbescheinigungen für Krankengeld, Verletztengeld, Kinderpflegekrankengeld und Mutterschaftsgeld mit sv.net ist schon seit 01.07.2011 Pflicht. Der Arbeitgeber löst die Meldung aus, sobald er Kenntnis von entsprechenden Leistungen hat. Entsprechende Verdienstbescheinigungsformulare sind im Portal sv.net abrufbar.

So nutzen Sie sv.net unkompliziert: Besteht ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gegenüber der IKK BB, senden Sie bitte unaufgefordert die Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld oder Verletztengeld (bei Arbeitsunfall oder Arbeitsunfallfolgen) maschinell über sv.net an die IKK BB.

Nutzen Sie bitte auch sv.net, wenn Sie wissen wollen, ob vorherige Arbeitsunfähigkeitszeiten auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anrechenbar sind. Sie erhalten dann von uns die Mitteilung, ob Vorerkrankungen anzurechnen sind oder ob eine Zusammenhangsanfrage an den Arzt erforderlich ist. Liegt uns eine jetzige Arbeitsunfähigkeit noch nicht vor, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung über sv.net.

Bitte senden Sie eine Vorerkrankungsanfrage an die IKK BB frühestens 14 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hintergrund: Der Versicherte hat 7 Tage Zeit, die Arbeitsunfähigkeit bei der IKK BB einzureichen. Danach werden die AU-Bescheinigungen zunächst intern verarbeitet. Wenn Ihr Arbeitnehmer ausfällt, z.B. wegen der Pflege eines erkranken Kindes oder wegen Schutzfrist während einer Schwangerschaft, dann nutzen Sie bitte über sv.net die Formulare Kinderpflegekrankengeld oder Mutterschaftsgeld.

IKK BB-Tipp: Über sv.net werden Daten automatisch verschlüsselt und sicher an die IKK BB gesandt. Sie selbst besitzen zudem einen Nachweis über die Verdienstbescheinigung. Sie sparen Zeit und Kosten. Und wir als IKK BB können dem Versicherten schneller Leistungen zur Verfügung stellen.

Ursprünglich sollten alle Meldungen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 mit dem Bestand der Datenempfänger (z. B. Krankenkassen) abgeglichen werden. Im Dezember 2015 hat aber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die betroffenen Spitzenorganisationen die Einführung des Bestandsabgleichs verschoben.

Ziel ist es, abweichend von dem bisher vorgesehenen vollautomatischen Verfahren ein System zu schaffen, in dem im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber mögliche inhaltliche Fehler erkannt und unmittelbar von der feststellenden Stelle bearbeitet werden können. Dadurch sollen unnötige Meldungen und auch Rückfragen vermieden werden. Die geänderten Daten werden auch dem Meldepflichtigen mitgeteilt, damit die Bestände bei allen Verfahrensbeteiligten identisch sind. Die Arbeitgeber händigen dem Beschäftigten eine Kopie der geänderten DEÜV-Meldung aus.

Nunmehr soll der Bestandsabgleich wie folgt eingeführt werden:

  • Januar 2018 - DEÜV-Meldungen
  • Januar 2019 - Beitragsnachweise

Ab Januar 2016 gilt bereits: Stellen die Ausgleichskassen für die Erstattungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) fest, dass eine Abweichung zwischen dem von ihnen berechneten und dem vom Arbeitgeber übermittelten Erstattungsbetrag vorliegt, erfolgt eine maschinelle Rückmeldung.

Daran können alle Arbeitgeber/Steuerberater teilnehmen, deren Software bereits eine Schnittstelle für euBP beinhaltet. Für Arbeitgeber ist das Verfahren optional. Ziel ist es, Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers durch elektronische Übermittlung prüfungsrelevanter Unterlagen vereinfacht  vorzubereiten.Daten werden nur anlassbezogen nach Prüfankündigung übermittelt, ausschließlich im Online-Verfahren. Voraussetzung sind systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme, also z. B. nicht sv.net.
Vorratsdatenspeicherung findet nicht statt. Weitere Informationen finden Sie www.deutsche-rentenversicherung.de.

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