
Die Regelung ist nicht gänzlich neu – vor ein paar Jahren hatten wir diese Meldeart schon einmal - Sie erinnern sich vielleicht: In bestimmten Wirtschaftszweigen hat der Arbeitgeber nun wieder spätestens bei Arbeitsaufnahme für seinen Arbeitnehmer umgehend eine Meldung mit dem Abgabegrund 20 abzugeben. Diese Meldungen werden unmittelbar an die Datenstelle des Rentenversicherungsträgers (DSRV) weiter geleitet. Sie ersetzen nicht die übliche Anmeldung des Arbeitnehmers, sondern sind zusätzlich vorzunehmen. Ihr Arbeitnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, bei Ausübung seiner Tätigkeit ein Personaldokument (Personalausweis, Pass oder Ersatzdokument) mitzuführen. Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Beschäftigten ihre Personaldokumente tatsächlich mit sich führen, um sie bei Kontrollen vorweisen zu können. Das Einhalten dieser Verpflichtung ist täglich bei Arbeitsbeginn zu überprüfen. Ist dies aufgrund wechselnder Einsatzorte der Arbeitnehmer nicht durchführbar, so muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hierüber schriftlich belehren. Diese Belehrung ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Folgende Wirtschaftszweige sind hiervon betroffen:
Einen Katalog mit wesentlichen Fragen und Antworten zum Thema Sofortmeldung finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV)
Der Sozialausgleich im Rahmen der Regelungen von Zusatzbeiträgen soll Arbeitnehmer im Falle steigender Zusatzbeiträge vor einer unverhältnismäßigen Belastung zu schützen. Ein Anspruch darauf besteht immer dann, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 Prozent der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jeweils im Herbst für das Folgejahr festgesetzt. Derzeitiger Stand: Wie bereits 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auch 2012 wieder 0,00 €. Damit entfällt auch 2012 faktisch wieder die Durchführung eines Sozialausgleichs durch die Arbeitgeber.
Gleichwohl sind - wenn auch derzeit in vertretbarem Rahmen - zum künftigen Sozialausgleich auf Betriebsseite bereits Vorbereitungen zu treffen:
Bereits ab 2012 müssen demnach Arbeitgeber die Arbeitnehmer an die IKK melden, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind
Die Meldung erfolgt mit dem neuen Abgabegrund 58 als GKV-Monatsmeldung.
Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, dann sind bestimmte Personengruppen von der Zahlung dieses kassenindividuellen Zusatzbeitrages ihrer Kasse befreit. Um diese Personen zu identifizieren, sind diese Personengruppen eigenständig zu verschlüsseln und zwar mit:
Die entsprechende Ummeldung muss zum 01.01.2012 vorgenommen werden, d.h.: Abmeldung zum 31.12.2011 mit dem alten Schlüssel, dann erneute Anmeldung mit dem neuen Schlüssel.
Hinweis: Durch Abmeldung der Person mit der Angabe des im Jahr 2011 erzielten beitragspflichtigen Entgelts kann eine für das Jahr 2011 abzugebende Jahresmeldung entfallen.
Freiwilliger Wehrdienst (FWD)
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht fort, wenn unmittelbar vor Aufnahme des freiwilligen Dienstes eine Mitgliedschaft bestanden hat. Eine Versicherungslücke von einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag ist hierbei unschädlich. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ruhen in diesem Fall für den FWD-Teilnehmer, da für ihn Leistungsansprüche im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bestehen. Für gegebenenfalls mitversicherte Familienangehörige bestehen GKV-Leistungsansprüche aber uneingeschränkt weiter.
Wichtig: Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird durch den FWD lediglich unterbrochen, so haben Sie als Arbeitgeber den Beginn und das Ende eines FWD der IKK zu melden. Gleichzeitig ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe 53 zu übermitteln. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht. Die Meldungen sowie die Zahlung der Beiträge übernimmt jedoch der Bund.
Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern eine Sachleistung oder ein geldwerter Ersatz oder ein Taschengeld (im Jahr 2012 max. 336,00 €) gewährt wird. Die Beiträge werden von den jeweiligen Einsatzstellen gezahlt. Wird keine Vergütung gewährt, so besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. In diesem eher seltenen Fall sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei der IKK zu prüfen. Regelungen zur Geringfügigkeit sowie die Gleitzonenregelung sind für die Teilnehmer am BFD nicht anzuwenden.
Der Gesetzgeber sorgt hier nun wohl endlich wieder für eine rechtliche Klarstellung: Vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes werden ab 2012 wieder alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Mit der Folge, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Dies gilt sowohl für theoretische Ausbildungsabschnitte als auch für betriebliche Praxisphasen. Also: Tritt die Gesetzesänderung noch rechtzeitig zum Jahresbeginn in Kraft, sind diese Teilnehmer entsprechend zum Stichtag 01.01.2012 wieder bei der IKK anzumelden.
Den Geburtsjahrgang von 1947 trifft es als ersten: Er kann ab 2012 erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres plus einem Monat ohne Rentenabschläge in Rente gehen.
Wichtig: Beschäftigen Sie einen Altersrentenbezieher, dann tritt Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht mehr generell mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein, sondern erst, wenn das Lebensjahr für den Anspruch auf die Regelaltersrente vollendet ist. Und zwar mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird. Rentenversicherungsfreiheit hingegen besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Vollrente wegen Alters bezogen wird.