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Meldewesen

Meldewesen 

Aktuelles aus dem Bereich Meldewesen

„Aus“ für die Weiterleitungsstellen

Vom Gesetzgeber mehrfach verschoben, folgt nun doch die endgültige Konsequenz:

Zentrale Weiterleitungsstellen, an die die Arbeitgeber ihre Melde- und Beitragsdaten übermitteln können, wird es künftig nicht mehr geben. Aus Sicht der Beteiligten ein sinnvoller, überfälliger Schritt, denn aufgrund der zunehmenden maschinellen Übermittlungsmöglichkeiten der für die Sozialversicherung notwendigen Daten ist eine zentrale Weiterleitungsstelle inzwischen keine tatsächliche Erleichterung mehr für den Arbeitgeber. Im Gegenteil: Mit der Entscheidung werden zusätzliche kostenintensive Datenkommunikationsnetze vermieden, die aufgrund des technischen Fortschritts niemand mehr benötigt, und die die Informationswege unnötig verlängern würden.

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„Aus“ für den elektronische Entgeltnachweis (ELENA)

Knapp zwei Jahre nach der Einführung des Großprojektes ELENA wird das Verfahren in der bislang beabsichtigten Form vorerst zu den Akten gelegt. Das Projekt war unter Datenschützern höchst umstritten, da es sich hier um eine Vorratsdatenspeicherung enormen Ausmaßes gehandelt hätte. Für Arbeitgeber entfällt somit die bislang gesetzliche Verpflichtung - zusammen mit der monatlichen Entgeltabrechnung für fast jeden Beschäftigten - weitere zahlreiche Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln, die bei der DRV Bund geführt wird.

 Hinweis: Der Wegfall der Verpflichtung ist bereits in Kraft, bereits auf ELENA aufgerüstete Entgeltabrechnungsprogramme von Softwareanbietern müssen allerdings noch entsprechend angepasst werden, sofern noch nicht geschehen. Alle bisher bei der ZSS gespeicherten Daten werden gelöscht.

Wichtig! Bitte verwechseln Sie das ELENA- Verfahren ist nicht mit dem ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Das ELStAM-Verfahren ist nicht betroffen und muss weiterhin durchgeführt werden.

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Neuer Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung

Ab 01.01.2012 wird ein weiterer meldepflichtiger Tatbestand in die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (kurz: DEÜV) aufgenommen:

Mit dem neuen Abgabegrund 91 hat der Arbeitgeber in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderen Gründen für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt. Der Hintergrund für die Einführung von Abgabegrund 91: Es gibt bestimmte Fallkonstellationen, in denen eine Einmalzahlung zwar beitrags- und meldepflichtig in der Unfallversicherung ist, in den anderen Sozialversicherungszweigen aber keinen Meldetatbestand darstell.

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9-stelliger Tätigkeitsschlüssel ab 01.12.2011

Bereits vom 01.Dezember 2011 an ist der neue Schlüssel im DEÜV-Meldeverfahren anzuwenden. Das bedeutet:

Entgeltmeldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn ab diesem Stichtag sind mit dem neuen  neunstelligen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln. Hingegen gilt - unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der Meldung – weiter der alte Tätigkeitsschlüssel für alle Meldungen mit einem Zeitraum-Ende bis 30. November 2011 oder für Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn vor dem 1. Dezember 2011. Für die Anwendung des neuen Tätigkeitsschlüssels ist somit allein der maßgebliche Meldezeitraum von Bedeutung. Wird dies nicht beachtet, werden die Meldungen EDV-technisch zurückgewiesen und müssen erneut übermittelt werden.

Der neue Schlüssel setzt sich aus folgenden Merkmalen zusamm

1. bis 5. Stelle

Die ausgeübte Tätigkeit wird wie bisher abgebildet

6. Stelle

Höchster allgemeinbildender Schulabschluss

7. Stelle

Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss

8. Stelle

Arbeitnehmerüberlassung ja/nein

9. Stelle

Vertragsform (befristet/unbefristet, Vollzeit/Teilzeit)

Tipp: Prüfen Sie bitte frühzeitig, ob alle wichtigen Informationen in ihren Abrechnungsunterlagen enthalten sind.

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Maschinelle Erstattung im Krankheits- und Mutterschaftsfall

Im Erstattungsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheits- und Mutterschaftsfall wurde ein weiterer Verfahrensschritt eingeführt: Der Datensatz DSER wird künftig Bestandteil des Basismoduls und stellt somit eine Mindestanforderung an das Entgeltabrechnungsprogramm dar. Hiermit sollten Arbeitgeber mit systemgeprüfter Software in die Lage versetzt sein, die maschinelle Übermittlung direkt aus ihrem Programm vorzunehmen. Dies gilt zwar bereits ab 01.01.2012, im Sinne einer reibungslosen Umstellung in den Entgeltabrechnungssystemen, wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2012 vereinbart.Hinweis

Der Datensatz DSER enthält die folgenden Datenbausteine: 

  • Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU)
  • Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot (DBBT)
  • Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft (DBZU)
  • Bankverbindung (DBBV)
  • Name (DBNA)
  • Anschrift (DBAN)

IKK-Tipp: Mit der DSER als künftigem Bestandteil des Basismoduls empfiehlt es sich umso mehr, Fehlzeiten der Arbeitnehmer ebenso sorgfältig wie zeitnah in die Entgeltabrechnungsprogramme einzupflegen. Auch eine Verrechnung der Erstattungsbeträge mit dem Beitragskonto ist über einen unkomplizierten Eintrag im Datenbaustein Bankverbindung (DBBV) im maschinellen Erstattungsverfahren möglich.

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Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Zur besseren Eingliederung älterer Arbeitnehmer wurde beschlossen, dass die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann weiterhin bis zu 36 Monate betragen kann, sofern die Förderung bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hat.

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Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM)

Ab 2012 sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) endgültig die althergebrachten Lohnsteuerkarten ablösen. Nach dem Übergangsjahr 2011, in dem die Steuerkarten 2010 ihre Gültigkeit behielten, werden die erforderlichen Informationen künftig flächendeckend maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt („ElsterLohn II“). Vorteil: Der Verwaltungsaufwand wird, u. a. für Arbeitgeber, reduziert. Es entfallen die Aufzeichnung der Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. deren Abgleich mit den Vorjahresdaten, die Verwaltung und Vernichtung der Lohnsteuerkarten ebenso wie das Erinnern des Arbeitnehmers an die Abgabe der Karte.

Wichtig: Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für seine Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber erst nach einer Registrierung im Elster Online-Portal bereit gestellt. Eine solche Registrierung besteht ggf. schon, da dieser Weg auch für das Übermitteln der Lohnsteuerbescheinigungen („ElsterLohn I“) vorgeschrieben ist. Eine Registrierung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wenn ein - seinerseits registrierter - Steuerberater oder andere Dienstleister beauftragt wurde.

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