
Bereits in den vergangenen Jahren erlebten viele Patienten beim Einlösen ihrer ärztlichen Verordnungen in der Apotheke eine Überraschung: Hatte der behandelnde Arzt ein nicht rabattiertes Medikament verordnet, so tauschte der Apotheker es gegen ein preiswertes Rabattpräparat aus. Dazu war und ist er gesetzlich verpflichtet, sofern das preiswertere Medikament in Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und im Anwendungsgebiet identisch ist und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform besitzt.
Ausnahmen gelten nur in begründeten Einzelfällen, wenn der Arzt auf dem Rezept das Feld „aut idem“ ankreuzt, zum Beispiel, wenn das Rabattpräparat nicht vertragen wird und Nebenwirkungen auftreten.
Die Mehrkostenregelung: Neu ist die Möglichkeit, auch ein anderes als das preiswerte Rabattmedikament zu wählen. Entscheiden Versicherte sich für ein anderes Medikament, dann müssen sie das Wunschmedikament zunächst in voller Höhe selbst bezahlen. Anschließend reichen sie die Rezeptkopie bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Erstattet wird jedoch nur der Betrag, der sich aus dem Listenpreis des preisgünstigen Rabattmedikaments, maximal bis zur Höhe des geltenden Festbetrages, abzüglich der gegebenenfalls zu zahlenden gesetzlichen Zuzahlung sowie einer Pauschale für entgangene Rabatte und für Verwaltungskosten ergibt.
Die Folge: Es entstehen Mehrkosten als Differenz zum tatsächlich gezahlten Preis für das Wunschmedikament. Und die trägt der Patient in jedem Fall allein! Dabei können die Mehrkosten im Einzelfall erheblich sein. Mehr noch: Bei diesen Mehrkosten handelt es sich nicht um eine gesetzliche Zuzahlung! Und das bedeutet, dass eine Befreiung hier nicht möglich ist.
Warum sind Arzneimittel hierzulande so teuer? Jeder, der im Ausland schon einmal in der Apotheke war, wundert sich, dass viele gleiche Medikamente dort viel weniger kosten. Grund dafür ist, dass Deutschland ist seit Jahrzehnten Referenzmarkt für die europaweite Preisbildung für Arzneimittel ist. Das heißt, Pharma-Unternehmen konnten hier die Preise für ihre Produkte frei bestimmen und die gesetzlichen Krankenkassen mussten zahlen. Gleiche Produkte desselben Herstellers sind daher oft in den Nachbarländern viel billiger. Das geht aus deutscher Sicht so weit, dass es manchmal günstiger war, in Deutschland für den europäischen Markt hergestellte Medikamente aus anderen Ländern zu reimportieren, als sie direkt vom Hersteller zu beziehen. Hier hat der Gesetzgeber nun gehandelt. Künftig vereinbaren die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmen die Erstattungsbeträge für Arzneimittel.
Dies sind nur einige wichtige Hinweise zu den Regelungen des AMNOG. Weitere Informationen – auch und gerade rund um das Thema Arzneimittel – erhalten Sie zum Beispiel bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), telefonisch gebührenfrei unter (0800) 0117722 oder in einer regionalen Beratungsstelle, die Sie unter www.upd-online.de finden. Selbstverständlich stehen Ihnen darüber hinaus die Mitarbeiter der IKK Brandenburg und Berlin für Ihre Fragen zur Verfügung.