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Auslandsrente

 

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ausländische Renten

Bisher mussten versicherungspflichtige Ruheständler, die eine ausländische Rente beziehen, hierfür keine Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland entrichten. Auch dann nicht, wenn die Rente im Ausland von der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, es sich also um eine gesetzliche Rente handelte. Das Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa ändert dies jetzt: Seit dem 01.07.2011 fallen auch für gesetzliche Renten aus dem Ausland, egal, ob aus einem Land innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, Beiträge zur  deutschen Kranken- und Pflegeversicherung an.

Die zu entrichtenden Beiträge hat der Rentner allein zu tragen. Allerdings wird für ausländische Renten zur Berechnung nur ein ermäßigter Beitragssatz angesetzt, da der ausländische Rentenversicherungsträger sich – anders als in Deutschland - nicht an den Beiträgen beteiligt.

Praktisch heißt das für Bezieher von Auslandsrenten ab 01.07.2011: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,2 %. Diese Höhe entspricht der finanziellen Belastung von Mitgliedern mit deutschen gesetzlichen Renten. Für die Pflegeversicherung sind Beiträge in Höhe von 1,95 Prozent bzw. für Kinderlose in Höhe von 2,2 Prozent zu zahlen. Diese Berechnungsgrundlagen und Zahlungspflichten gelten entsprechend auch für freiwillige Mitglieder.

Versicherungspflichtige oder freiwillige IKK-Mitglieder, die eine Rente von einem ausländischen Rentenversicherungsträger beziehen, sollten vor diesem Hintergrund bitte entsprechende Unterlagen über einen Rentenbezug aus dem Ausland kurzfristig bei der IKK einreichen oder sich zur näheren Erläuterung und Beratung mit der IKK in Verbindung setzen. 

Für telefonische Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der IKK-Fachabteilung  gern unter den nachfolgend genannten Telefonnummern zur Verfügung! Für Berlin: 030 21991-371, für Brandenburg: 0355 2911-321

 

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